Druckschrift 
1 (1817)
Entstehung
Seite
117
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Zweite Constitution vom s^.Juny 179z n?

und zwar kraft eines noch vor dem Vergehen promulgir-tcn Gesetzes. Ein Gesetz, welches Vergehungen, dieschon vor seiner öffentlichen Bekanntmachung begangenwurden, bestrafen wollte, wäre Tyrannei; und Ver-brechen wäre cs, einem Gesetze rückwirkende Kraft zugeben.

iI. Das Gesetz soll nur die Bestrafungen verfügen,welche durchaus und unumgänglich nothwendig sind; dieStrafen sollen dem Verbrechen angemessen und der Ge-sellschaft nützlich seyn.

16. Das Eigentumsrecht ist dasjenige, nach wel-chem jeder Bürger seine Güter und seine Einkünfte dieFrüchte seiner Arbeit und seiner Industrie genießen, undnach eigenem Gutdünken darüber verfügen kann.

17. Keine Art der Beschäftigung, des Erwerbesund Handels kann der Industrie der Bürger untersagtwerden.

18. Ein Jeder kann über seine Dienste und seineZeit frei verfügen; er selbst aber kann weder sich verkau-fen , noch verkauft werden. Seine Person ist ein un-veräußerliches Eigenthum. Das Gesetz kennt einenDienersiand nicht an; nur über geleistete Dienste unddie Entschädigung dafür kann eine Verbindung statt fin-den zwischen dem, der arbeitet, und dem, der ihn dazubestimmt.

19. Ohne seine Einwilligung darf Keiner des ge-ringsten Thciles seines Eigenthums beraubt werden,wenn es nicht die allgemeine und gesetzlich bestimmteNothwendigkeit erfordert, und unter der Bedingungeiner gerechten und vorher festgesetzten Entschädigung.

20. Es darf keine Steuer aufgelegt werden, außerfürs gemeine Beste. Alle Bürger haben das Recht, beiFestsetzung der Besteuerungen zu concurriren, über die