Zweite Constitution vom 24.JUNY 179z. 115
1. Der Zweck der Gesellschaft ist die allgemeine
Wohlfahrt.
Die Regierung ist eingesetzt, um dem Menschen denGebrauch seiner natürlichen und unverjahrbaren Rechtezu verbürgen.
2. Diese Rechte sind Gleichheit, Freiheit, Sicher«heit, Eigcnthum.
3. Alle Menschen sind sich gleich durch die Naturund vor dem Gesetze.
4. Das Gesetz ist die freie und feierliche Ankündi-gung des allgemeinen Willens; es ist dasselbe für alle,sey es beschützend, oder bestrafend; es kann nur das be-fehlen, was gerecht und der Gesellschaft nützlich, undnur das verbieten, was ihr nachtheilig ist.
5. Alle Bürger sind auf gleiche Weise zu öffentli-chen Aemtcrn zulässig. Freie Völker werden bei ihrenWahlen durch keine andern Gründe, als die der Tugen-den und der Talente geleitet.
6. Die Freiheit ist dasjenige Vermögen, nach wel-chem dem Menschen zukomnit, das zu thun, was nichtin die Rechte eines Andern eingreift; zu ikrcr Basis hatsie die Natur; zu ihrer Richtschnur die Gerechtigkeit;zu ihrer Schutzwehr das Gesetz; ihre moralische Grenzeist die Maxime; Thue dem Andern das nicht,was du von ihm nicht dir zugefügt habenwillst.
7. Das Recht, feine Gedanken und Meinungennntzutheilen, sey es durch die Presse, oder auf jede an-dere Weise, das Recht, sich friedlich zu versammeln,die freie Ausübung des Gottesdienstes, können nichtverwehrt werden.
Die Nothwendigkekt, diese Rechte öffentlich anzu-