Die erste Constitution vom z.Sepk. 1791. 10Z
alle vom Gesetze erlaubte Mittel darüber disponiren. —Die in Frankreich befindlichen Fremden sind eben so denKriminal- und Polizeigesetzen unterworfen, als die fran-zösischen Bürger, unbeschadet der mit fremden Machteneingegangenen Conventionen. Ihre Person, ihre Gü-ter, ihre Industrie, ihr Gottesdienst sind gleichmäßiggeschützt durch das Gesetz.
Siebenter Hauptabschnitt.
Bon der Revision der constitutionellen Decrete.
1. Die constituirende Nationalversammlung erklärt,daß die Nation das unveräußerliche Recht hat, die Con-stitution zu verändern; nichts desto weniger beschließtsie — in Betracht, daß es dem Nationalinteresse an-gemessener ist, des Rechts sich zu bedienen, die Artikel,deren Jnconvenienzen die Erfahrung fühlbar gemacht hät-te, einzig und allein durch die in der Constitution selbstliegenden Mittel zu verbessern — daß dies durch einenRevisionsrath geschehen solle nach folgender Weiser
2. Wenn drei auf einander folgende Legislaturenden einstimmigen Wunsch der Verbesserung eines konsti-tutionellen Artikels geäußert haben sollten; so soll zuder verlangten Revision geschritten werden.
3. Weder die nächste, noch die darauf folgendeLegislatur soll die Veränderung eines Artikels Vorschlä-gen können.
4. Von den drei Legislaturen, welche nacheinan-der eine Veränderung Vorschlägen können, dürfen sichdie beiden ersten nzit diesem Gegenstände nur in den bei-den letzten Monaten ihrer letzten Sitzung beschäftigen,und die dritte zu Ende der ersten Jahressitzung und zumAnfänge der zweiten. Ihre Verhandlungen über diesen