Druckschrift 
1 (1817)
Entstehung
Seite
105
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Die erste Constitution vom z.Sepk. 1791. 10Z

alle vom Gesetze erlaubte Mittel darüber disponiren.Die in Frankreich befindlichen Fremden sind eben so denKriminal- und Polizeigesetzen unterworfen, als die fran-zösischen Bürger, unbeschadet der mit fremden Machteneingegangenen Conventionen. Ihre Person, ihre Gü-ter, ihre Industrie, ihr Gottesdienst sind gleichmäßiggeschützt durch das Gesetz.

Siebenter Hauptabschnitt.

Bon der Revision der constitutionellen Decrete.

1. Die constituirende Nationalversammlung erklärt,daß die Nation das unveräußerliche Recht hat, die Con-stitution zu verändern; nichts desto weniger beschließtsie in Betracht, daß es dem Nationalinteresse an-gemessener ist, des Rechts sich zu bedienen, die Artikel,deren Jnconvenienzen die Erfahrung fühlbar gemacht hät-te, einzig und allein durch die in der Constitution selbstliegenden Mittel zu verbessern daß dies durch einenRevisionsrath geschehen solle nach folgender Weiser

2. Wenn drei auf einander folgende Legislaturenden einstimmigen Wunsch der Verbesserung eines konsti-tutionellen Artikels geäußert haben sollten; so soll zuder verlangten Revision geschritten werden.

3. Weder die nächste, noch die darauf folgendeLegislatur soll die Veränderung eines Artikels Vorschlä-gen können.

4. Von den drei Legislaturen, welche nacheinan-der eine Veränderung Vorschlägen können, dürfen sichdie beiden ersten nzit diesem Gegenstände nur in den bei-den letzten Monaten ihrer letzten Sitzung beschäftigen,und die dritte zu Ende der ersten Jahressitzung und zumAnfänge der zweiten. Ihre Verhandlungen über diesen