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Frankreich.
4. Die Freiheit besteht darin, alles thun zu ko«neu, was einem Andern nicht schadet. Allo hat di»Ausübung der natürlichen Rechte jedes Menschen keineGrenzen, als diejenigen, welche den übrigen Gliedernder Gesellschaft den Genuß dieser nämlichen Rechte sichern.Diese Grenzen können nur durch das Gesetz bestimmtwerden.
Z. Das Gesetz hat nur das Recht, solche Handlun-gen zu verbieten, die der Gesellschaft schädlich sind.Alles, was durch das Gesetz nicht verboten ist, kannnicht verhindert werden, und Niemand kann genöthigtwerden, zu thun, was das Gesetz nicht verordnet.
6. Das Gesetz ist der Ausdruck des allgemeinenWillens. Alle Staatsbürger sind befugt, zur Formi-rung desselben persönlich, oder durch ihre Repräsentan-ten mitzuwirken. Es soll für alle das Nämliche seyn,es mag beschützen oder bestrafen. Da alle Bürger vorseinen Augen gleich sind; so können gleichmäßig Alle zujeder Würde, Stelle und öffentlichen Bedienung ausge-nommen werden, zufolge ihrer Fähigkeit, und ohneandern Unterschied, als den ihrer Tugenden und ihrerTalente.
7. Kein Mensch kann angeklagt, in Verhaft genom-men, noch gefangen gehalten werden, als in den durchdas Gesetz bestimmten Fällen, und nach den Förmlich-keiten, welche es vorgeschrieben hat. Diejenigen, welchewillkührliche Befehle nachsuchen, ausfertigen, vollzie-hen, oder vollziehen machen, sollen bestraft werden;allein jeder Bürger, citirt oder ergriffen kraft des Ge-setzes, soll sogleich gehorchen; er macht sich strafwürdigdurch Widerstand.
8- Das Gesetz soll nur solche Strafen festsetzen,welche durchaus und offenbar nothwendig sind, und