Druckschrift 
1 (1817)
Entstehung
Seite
41
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Constitution vom Jahve 1787. 4s

also unter die Regierung der vereinigten Staaten gekom-men sind; so auch über alle Platze, die mit Einwilligungder Legislatur des Staates, in dem sie liegen, angetanstsind, um Festungen, Magazine, Arsenale, Schiffsdog.gen und andere nothwcndige Gebäude darauf anzulegcn.

Endlich gibt er auch alle Gesetze, die nökhig unddienlich sind, um die genannten Rechte, und die, durchdiese Constitution, der Regierung der vereinigten Staa-ten, oder einem Departement, oder einem Beamtenderselben verliehene Gewalt in Ausübung zu bringen.

9. Die Einwanderung oder Einführung solcher Per-sonen, welche einer der gegenwärtigen Staaten zuzulassenfür gut findet, soll nicht vor dem Jahre 1808 von demCongresse verboten werden. Es soll aber eine Tape oderAbgabe auf solche Einführung gelegt werden; doch sollsie nicht über zehn Dollars für jede Person betragen.

Die Nafieas ccnfius? Acte soll nicht eher suspen-dirt werden, als wenn cs im Falle einer Rebellion odereines Angriffes die öffentliche Sicherheit nothwendigmacht.

Keine Kill of attainäer*), noch ein Gesetz 6X frosrActo**), soll gegeben werden.

*) Man unterscheidet in der englischen Kriminaljustiz bei denen,

welche wegen Hochverrats» oder Felonie angeklagt sind: i)ä e-vioee-1, überführt, und L) Lttni-ursä (meinoms) ge-brandmarkt. Nach der Ueberführung ist der Angeklagte nochnicht der bürgerlichen Rechte beraubt; er kann sich noch ver-theidigen; er ist noch nicht bürgerlich todt, und kann Auf-schub und Pardon erhalten. Ist aber das Urtheil in jenenbeiden Fallen über ihn gesprochen; so folgen Cvnsiscationdes Vermögens, und Verlust des Rechts, Güter von seinenVorfahren zu erben, bereits in Besitz genommene zu behal-ten, oder zu vererben; auch alle seine Nachkommen sind da-durch von jeder Erbschaft ausgeschlossen, die ihnen von altern