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4 (1903) 1085 bis 1096
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Papst Urban's II. Synode von Piacenza.

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stätigt^) und Alles, was an heiligen Würden oder in kirchlichenDingen für gegebenes oder versprochenes Geld erworben erschien,als ungültig erklärt. Unwissentlich von einem Simonisten nichtsimonistisch Geweihten wurde aus Mitleid, wenn sie auch durch einlöbliches Leben empfohlen waren, die Gültigkeit der Weihe an-erkannt, dagegen die Weihe Aller, die mit Wissen so geweiht worden,aufgehoben. Aehnlich wurde Gnade erwiesen, wenn für Kinderdurch Habsucht der Eltern eine Kirche um Geld erworben wordenwar, oder auch, wenn die Erwerbung aus eigener Habsucht inreiferen Jahren geschehen war, so jedoch, daß in diesem Falle mitdem erlangten Weihegrade in einer anderen Kirche gedient werde,oder aber bei der eigenen Kirche nur in den niederen Weihegraden,und dabei überall nur, wenn die Betreffenden kanonisch leben wollten.Solche, die schon vor der simonistischen Handlung kanonisch ordinirtwaren und das durch Geld Erworbene zurückerstattet hatten, durftenin ihrem Weihegrad bei der Kirche verbleiben, falls es nicht etwader oberste bei derselben war. Alle durch den „Ketzerführer" Wibertnach seiner Verfluchung von Seite Gregor's VII. und der römischenKirche vollzogenen Weihen wurden als ungültig erklärt, und ebensodiejenigen, die durch alle anderen namentlich excommunicirten Ketzer-führer und durch die, welche Stühle noch lebender Bischöfe mitBeschlag belegt hatten, geschehen waren. Dagegen sollte wiederGnade denen erzeigt werden, die sich von rechtmäßig ordinirtenund erst hernach schismatisch gewordenen Bischöfen hatten weihenlassen. Aber von jetzt an sollten Alle, die sich noch von Schis-matikern weihen ließen, gänzlich ausgeschlossen bleiben. Solchehier mehrfach infolge der dringenden Umstände gebotene Mildedurfte aber den heiligen kanonischen Vorschriften, die volle Kraftbehielten, keinen Eintrag thun. Für Chrisma, Taufe und Be-gräbniß sollte niemals etwas bezahlt werden. Für die Fasten dervier Zeiten wurde vorgeschrieben, daß die ersten im Beginne dervierzigtägigen Fastenzeit, die zweiten in der Pfingstwoche, die drittenund vierten im September und December, nach gewohnter Sitte,stattzufinden hätten. Alle nicht auf eine bestimmte Kirche ertheiltenWeihen b) wurden als ungültig erklärt; wer auf eine solche geweihtworden ist, sollte fortwährend bei ihr bleiben, und zwei Kirchen zuhaben wurde ganz ausgeschlossen. Außerdem wurde die Laien-investitur gänzlich verboten °). Doch neben diesen als Beschlüsseder Synode genannten Verordnungen kennt Bernold noch einigeweitere. Danach wurde festgesetzt, es solle niemand zur Buße zu-gelassen werden, der Beischläferinnen oder Haß oder eine Todsündenicht aufgeben wolle. Weiter sollte kein Priester jemand zur Buße

2 ) In Artikel 15 der Beschlüsse steht diese Vorschrift für die sine titnlolacta oräinatio (I. e., 563).

b) Dieser Artikel 16 ist nicht gleichmäßig überliefert. Eine letzte auch,I. o., 563, beigefügte Notitia redet noch von der Beifügung der ciseiraa zu denVIIII pEtationss der Messe, über die heilige Jungfrau.