Druckschrift 
6 (1907) 1106 bis 1116
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Kirchmversammlung zu Guastalla.

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die Vorschrift kam: „Schon durch viele Jahre hin ist der Umfangdes deutschen Reiches von der Einheit des apostolischen Stuhlesabgeschieden. In dieser Spaltung ist unstreitig eine so großeGefahr eingetreten, daß, was wir mit Schinerz aussprechen, kaumnoch wenige rechtgläubige Priester oder Geistliche in dem so großenUmfange von Ländern vorgefunden werden. Weil also so vieleSöhne in dieser Niederschmetterung liegen, fordert die Nothwendig-keit des christlichen Friedens, daß sich über diese die innerstenmütterlichen Herzen der Kirche öffnen. Demnach nehmen wir,unterrichtet durch die Beispiele und Schriften unserer Väter, diezu verschiedenen Zeiten die Novatianer, die Donatisten und andereKetzer in ihre Reihen ausgenommen haben, die in der Kirchen-spaltung ordinirten Bischöfe des vorgenannten Reiches, außer wennsie entweder als Eindringlinge oder als Simonisten oder als Ver-brecher erfunden werden, in das bischöfliche Amt wieder auf; dasGleiche stellen wir hinsichtlich der Geistlichen seglichen Ranges fest,die ihr Lebenswandel und ihr Wissen empfiehlt". Die zuletzt auf-gesührten zwei Beschlüsse lauteten, der erste: „Schon lange ist vonverderbten Menschen, sowohl Geistlichen, als Laien, die rechtgläubigeKirche zertreten, und daraus sind zu unseren Zeiten Spaltungenund Ketzereien emporgekommen. Jetzt aber erhebt sich, weil durchGottes Gnade die Urheber dieser Nichtswürdigkeit dahin schwinden,die Kirche wieder zur angeborenen Freiheit. Deßwegen muß vor-gesorgt werden, daß die Ursachen dieser Spaltungen vollständig ab-geschnitten werden. Indem wir also mit den Anordnungen unsererVäter übereinstimmen, verbieten wir gänzlich, daß durch Laien In-vestituren von Kirchen vorgenommen werden. Wenn aber jemandals Verletzer dieser Vorschrift erschienen sein wird, soll er, gleichsamals der Beleidigung der Mutter angeklagt, ein Geistlicher von derGemeinschaft eben dieser Würde zurückgestoßen, ein Laie aber vonden Schwellen der Kirche ferngehalten werden" —, und der zweite:„Kein Abt, kein Erzpriester, kein Propst einer Kirche soll es wagen,Besitzungen seiner Kirche zu verkaufen, zu vertauschen, auszuleihenoder zu Lehen zu geben, ohne gemeinsame Zustimmung der Brüderoder des Bischofs der eigenen Stadt; sonst soll er die Gefährdungseines Ranges erleiden".

Weit weniger sicher steht fest, was die von der königlichenBotschaft vorgebrachte Erklärung enthalten hat, und was als Ant-wort vom Papste gegeben wurde. Der Mönch von Canossa, dessenHerrin ja allerdings der Eröffnung der Gesandtschaft selbst bei-wohnte, will wissen, daß sie für Heinrich V. das Recht des Reichesbegehrt habe, was — nach einer späteren ähnlichen Mittheilung zuschließen — nichts Anderes, als das Recht der Ertheilung der In-vestitur, bedeutet hätte; weitgehende, schön klingende Versicherungenkindlicher Unterwürfigkeit des Königs sollen außerdem ausgesprochenworden sein. Vielleicht ließ auch der König bei diesem Anlaß denWunsch äußern, daß der Leiche des kaiserlichen Vaters die kirch-liche Bestattung gewährt werde, ein Begehren, das aber durchaus.