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6 (1907) 1106 bis 1116
Entstehung
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II.

Der sogenannte ,,ki!itii8 Lorriltli iiiovnelii et nddnti«inounsterü I?art'tzii8i8 llftei'.

Wiewohl schon durch Schcffer-Boichorst auf den leider Leralcli als aufeine Streitschrift hingewiesen worden warft, fand derselbe in den Oibelii äolits der Llonumenta Kermaniaa bistoriea, keine Ausnahme, und erst 1804 gelangteer in der durch Breßlau angeregten Straßburger Dissertation von Karl Hcinzel-mann: Die Farfcnser Streitschriften, ein Beitrag zur Geschichte des Jnvestitur-streites, 40—64, zum Abdruck. Allerdings ist der Inhalt der Schrift, da siefast ganz in die Darstellung des Gregor von Catino"), in dessen Okroniconl?arfenss, ee. 20—28, edirt 88. XI, 569—576, durch Bethmann, ubergegangenist, schon bekannt; indessen steht neben dieser Wiedergabe des verlorenen Originalsnoch eine andere lleberliefernng desselben im Münchener Codex des VeroneserHumanisten Panvinius. In eingehender Untersuchung (10 ff.) zeigt Heinzel-mann, daß der Tractat, wie er bei Panvinius, allerdings vielfach entstellt, vor-liegt, den entsprechenden Abschnitten in Grcgor's Chronik zeitlich voraufgeht.Doch ist er schon bald nach seiner Entstehung in die Darstellung der Chronik,mit mannigfachen Verbesserungen, eingeflochten worden.

Die Änsgangsstelle für die Streitschrift ist ein Streit des Abtes Berald III.von Farfa gegen die Grafen Oddo und Octavian, aus dem Hause der Grafender Sabinaft, in dem diese Gegner des Klosters ihr Recht auf Güter, die siein Anspruch nahmen, darauf stützten, daß nach der zum Beweise vorgelegtenSchenkung Constantin's ganz Italien als Eigenthum des päpstlichen Stuhleserklärt worden sei: dagegen sei Berald ausgetreten, und dadurch sei unter Hin-weis auf Thatsachen, die auf die Zeit der behaupteten Schenkung unmittelbarfolgten, gezeigt worden, daß vielmehr Italien unter der Herrschaft der Kaiserstets geblieben sei, wie diese denn auch das Bestätigungsrecht für die Papst-wahlen inne hattcnft. Daran schließt sich eine lange Reihe der Geschichte derPäpste bis auf Nikolaus II. entnommener Belege für diese Auffassung, woransich am Ende das Papstwahldecret dieses Papstes, in der kaiserlichen Fassung,angefügt findet"). Im Weiteren widerlegt der Tractat die Behauptung der

1) Schon 1871 in den Forschungen zur deutschen Geschichte, XI, 495, in n. I, dann imBuche: Die Neuordnung der Papstwahl durch Nikolaus II. (1879), 20, wo ausdrücklich voneiner „Streitschrift, die um das Jahr 1105 entstanden ist", geredet wird.

2) So, nicht Oatina, nach dem Titel der Ausgabe Balzani's des Oboonioon Ikarkonso,von 1908, in den I'onli xor 1a atoria ck'Italia dos Istitnto storioo Itaiiano.

3> Vergl. Heinzclmann's Excurs über die Grafen der Sabina, 120 ff.

4) Kock ot ckoininirnn sidi torroni inrxsrii in Italia onrnos iinporatores oxtnnoita rossivarnnt, nt illoruin soinxor conssnsn pontitiooa aonürinarentnr ot, si in alignootlonckisssnt, aorriAerontno (Heinzelmann, 41 — 88. XI, 50^).

5) Heinzelmann, 42—55, wo sich an die Worte: ßonsrals oongrogavit oonoiliuin, in(zno, nt onnota snxra eornnioinorata st inigus oxlnbita ckostrnorontnr ot no gniognan:

<sv. Nikolaus II.) das Papstwahldecret von 1059 anfchltcßt — 88. XI, 509—573.