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7,2 (1832) Die Kreuzzuege des Königs Ludwig des Heiligen und der Verlust d. heiligen Landes
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708
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708 Geschichte der Äreuzzügc. D u ch VIII. K a p. XXI.

2-^br. rusalem in einem Schreiben das feyerliche Versprechen, zwan»zig Galeen in Folge der ihm von den Botschaftern der sy-rischen Christen vorgetragenen Bitte vermittelst des aus demZehnte» der kirchlichen Guter gewonnenen Geldes auSzurü-sten und zur Unterstützung des heiligen Landes binnen derFrist Eines Jahres nach Ptolemais zu senden, und über-haupt den Angelegenheiten der Christen im Lande der Ver-heißung unausgesetzte Sorgfalt zu widmen. Er verhieß zu-gleich in diesem Schreiben, die Verfügung über jene Schiffedem Bischof von Tripolis und dem Ritter Johann vonGrelly, welche mit denselben nach Syrien zurückkehrcn wür-den, so wie dem Patriarchen zu übertragen ^). Da derKönig Eduard der Erste von England sein den Päpsten Ni-kolaus dem Dritten und Martin dem Vierten gegebenesVersprechen, eine zweyte Meerfahrt zu unternehmen, nichtlange vor der Ankunft der Nachricht von dem Verluste vonTripolis erneuert und die Ausführung dieses Versprechensvon Bedingungen, welche vornehmlich die Ueberlassnng desZehnten der kirchlichen Güter in England, Wales, Schott-land und Irland betrafen, abhängig gemacht hatte: so ge-nehmigte. Nikolaus der Vierte diese Bedingungen undempfahl dem Könige die Botschafter der syrischen Christen,welche nach England sich begaben, um dem Könige die be,klageuswerthe Lage des heiligen Landes vorzustellen und ihn

70 > Schreiben deü Papstes Niko-laus !V. an den Pairiarchen von Je-rusalem, Nieti iz. Sept. rogy, be»NainalduS -i-t -1. I 28 g tz. üg.

7 -l Nach zwei, Urkunden vom 17.Februar ,283 c wofür wahrscheinlichiogg gelesen werden muh), welche vonRömer <a. a. Q. x. 705) miigcthelltworden sind, wurde zu Wesiminsterein Wertrag über den Slntheil am

Zehnten, welcher dem Könige Eduardbewillig, werden sollte, abgeschlossen,und zugleich bestimmt, da« die Mcer-fabri am bevorstehenden St. Johan-nistage unternommen werden unddrev Jahre dauern sollte. ES heiht indiesem Vertrage: in rres anno?, g nosterir anno Domini Iigz; diese Jah-reszahl scheint gleichfalls unrichtigzu sevn.