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2 (1837) Von 1640 bis 1688
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Buch IV. Viertes Hauptstück.

Wendigkeit, wenn er und seine Nachkommen der Stande Rathund Bewilligung nicht erfodernj könnten. Ohne Rath undBewilligung derselben sollten in Friedens- und Kriegs-Zeitenkeine Steuern noch Anlagen aufgelegt, Beschwerden über öf-fentliche Angelegenheiten bei den Landtagen und von Einzel-nen auch ausserhalb derselben bei der preusstschcn Regierungvorgebracht und vom Kurfürsten darüber entschieden werden.Die Regierung solle je von sechs zu sechs Jahren mit demkleinen Consilium (den Landrathen) zusammentreten und aufHeren Gutachten wolle dann der Kurfürst den Landtag beru-fen. Sobald eine Veränderung durch den Todesfall des Für-sten geschehe, solle der Nachfolger bei Antretung der Regie-rung einen allgemeinen Landtag ausschreiben, und nachdem-ihm der Erbeid geleistet worden, die Beschwerden abstellen,den welaucr Vertrag und die Privilegien des Landes beschwö-ren und noch ausserdem der Landschaft eine Versicherung derFreiheiten und Landesverfassungen geben und diese zu haltenverbunden sein ^).

Die Stadt Königsberg bat noch um Wiedererhaltung desPfundzolls und daß kein Statthalter über die Oberräthe ge-setzt würde, worauf der Kurfürst nicht einging.

1. Mai Zu dem Landtagsabschicde behaupteten die Stande durch1663 ihre Beharrlichkeit noch Vieles von ihren alten Rechten. DerKurfürst erklärte, da die Städte Königsberg in die von denübrigen Standen bewilligte dreijährige Accise nicht gewilligthätten, so wolle er sich, doch nur für dieses Mal, seines Com-planationsrechts begeben, wogegen der Herrcnstand, die Land-räthe und Ritterschaft, der Adel und die kleinen Städte sichverpflichtet hätten, drei Jahre hindurch jährlich 60,000 Thaler,die Städte Königsberg eben so jährlich 100,000 Gulden zugeben. Die preussische Regierung solle noch künftig in preus-sischen Sachen zu Rathe gezogen, auch was der Kurfürst aufihren Vortrag genehmige, mit einem besondern Siegel in derpreussischen Kanzlei ausgefertigt werden, und in seiner Abwe-senheit wolle er sich auf ihre Treue und Wachsamkeit verlas-sen. Er überließ ihr Milderung der Strafen, Dispensationen

I) Die Affccuration bei Baczko V. p. 489 ff.