Souverainetät in Pceussen.
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bestätigte, eigentlich aus Gnade und nur ganz im Allgemei-nen, die bestehenden Privilegien und Rechte der Unterthanenund Einwohner, sicherte den Standen die unbeschrankte Übung ^der lutherischen Religion, mit Beschränkung der landesherrli-chen höchsten Macht in Kirchensachcn und versprach zugleich,die Souverainetat nicht weiter auszudehnen, als sie der Königvon Polen geübt, ohne jedoch die Grenzen derselben sür dieAusübung und die Rechte der Stande im Einzelnen, beson-ders ihre Theilnahme an den Negierungsrcchten, näher zu be-stimmen. Das warfen daher auch die Stande ein und erwirk-ten durch ihren Widerstand eine weit ausgedehntere Versiche-rung, als der Kurfürst ursprünglich zu bewilligen geneigt war.
Diese kam durch gegenseitige Nachgiebigkeit endlich zu Stande. 12. Mär;Zuvörderst erkannte der Kurfürst darin das Recht der Stande, 1603daß sie hatten zu den Vertragen von Welau und Bromberggezogen werden müssen, entschuldigte daß es nicht geschehenmit den damaligen Kricgsumständcn, versicherte, daß es ihrenRechten unnachtheilig sein solle, und versprach, künftig bei sol-chen Handlungen, die das Herzogthum beträfen, in Kriegs-und Friedens-Zeiten der Stände Rath, Gutachten und Beliebenzu ersodcrn und ohne diese nichts zu beschlossen und zu ver-ändern. Polnische Bevollmächtigte sollten die Erlassung desbisherigen Eides vollständig bewirken und die Huldigung fürden Fall, daß mit Aussterbcn der Kurlinie das Land an Po-len zurückfalle, annehmen. Zum Beweise, daß er die Sou-verainetät nicht gegen die Landesfreiheiten auszudehnen beab-sichtige, erklärte er die nun auf ihn übergegangcnen Rechtedes Königs und der Republik Polen nur den Verträgen zwi-schen Preusscn und Polen und der Landesverfassung gemäßgebrauchen zu wollen, bestätigte bei fürstlicher Treue und Glau-ben der Stände sämmtliche Privilegien und Rechte ohne Aus-nahme, versicherte durch Bestätigung der Rechte der Reformir-ten als augsburgischer Confcssionsverwandtcr und der Katho-liken die Lutheraner nicht zu gefährden, Niemandem den WegRechtens zu verschließen, auf unparteiische Rechtspflege zuhalten, die Vollstreckung der Urtel nicht zu verzögern, ohneder Stande Rath und Einwilligung wegen des HerzogthumsPreußen keinen Krieg anzufangen, ausser in Fällen der Noth-