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Buch IV. Viertes Hauptstück.
zu sein und verlangten die Berufung der Stande zur Bestä-tigung ihrer Privilegien und Abstellung der Beschwerden. Das-selbe foderten nun die Oberräthe und weigerten sich auch.imFrieden die Steuern für das Militair auszuschreiben, da jetztschon die vom Adel und die Bürger in Städten von ihrenDächern die Dachziegel zur Exemtion hinwcgnehmen lassen und. unterdessen ohne Dach sitzen müssten, so hiervor unerhört undmg,-«ich
Indessen kamen immer strengere Befehle des Kurfürsten.1661 Königsberg hatte bis zum 28. April 1661 über eine MillionMark zu Landesbedürfnissen vorgeschossen. Der Statthaltermusste versuchen einzeln die Mächtigsten und etwa Geneigte-sten zum Eide für die Souverainetät zu bewegen, damit An-dere dadurch gelockt würden, den Widerstrebenden aber mitEntlassung von ihren Ämtern drohen. Erledigte Ämter solltennur an Solche gegeben werden, welche versprächen bei denStändeversammlungen die Anträge des Kurfürsten zu unter-stützen. Demohngeachtct versammelten sich über zweihundertii.FcbruarAdelige auf dem altstädtischen Rathhause in Königsberg, ohne1661 ^ die Drohungen des Kurfürsten abschrecken zu lassen.Schon musste man ihre Bereinigung mit den Städten besor-gen. Hieronymus Rhode, der furchtlose Schöppcnmeister vonKönigsberg, hatte bereits erklärt, daß die Städte Gesandtenach Warschau abschicken würden, und der unruhige General-lieutenant Albrecht und dessen Sohn, der Oberst Christian Lud-wig von Kalkstein, regten den Adel ebenfalls dazu an, obwohldie Oberräthe die Absendung bei Strafe des Hochverraths ver-boten. Der Statthalter bewirkte indeß eine Spaltung unterdem Adel, hinderte dessen Vereinigung mit den Städten undstimmte ihn im Allgemeinen nachgiebiger gegen den Kurfürsten.Mai Dieser verzieh ihm, daß er sich versammelt hatte, berief end-1061 jjch Landtag, welchem ausser dem Statthalter auch derOberpräsident und der geheime Rath Otto von Schwerin, mitden vier Oberräthen im Namen des Kurfürsten beiwohnenmussten 2).
1) Schreiben der Oberräthe bei Baczko p. 47S.
2) Baczko x. 3t4 ff.