342
Beide Theile sollen aber das Necbt haben, eine Verwandlung vonNaturalleistungen in Geldrentcn z» »erlangen, und es sollen für alleAblösungen diejenigen Vorschriften befolgt werden, welche in dem beuteerlassenen Gesetz für die chcmals zum Königreich Westfalen -e. gehörigenLandesthcile §§. zg — gZ. enthalten sind.
§. z. Wenn von einem mit gursherrlichen Abgaben belastete» Grundestück ein Thcil getrennt wird, so soll, im Fall nicht eine andere gütlicheEinigung zu Stande kommt, sofort ein Thcil dieser Abgaben, der beientstehendem Streite durch die Gcncralkommissio» (§, z ) bestimmt wird,und zwgr in der Art, daß derselbe mir dein Wcrrh des abgeirennie»Theils des Grundstücks im Verhältnis; stehet, abgeloset werden, und bisdies geschehen, daS abgczweigle Stück Land denl Gutsherrn für stimmt-liche Abgabe» solidarisch verhaftet bleiben, demnächst aber von aller Ver-pflichtung gegen denselben frei sehn.
§. q, Die Auseinandersetzung zwischen Gutsherren und Bauern we-gen der Naturallcistungen und Dienste wird künft-g nicht mehr nach de»unterm 8- November IStg bekannt gemachten proptivrischen Normalprei-sen, sondern, wenn keine gütlichk Einigung trfolgr, nach der im §. r.gegebenen Vorschrift bewirkt.
§. Wo diese Auseinandersetzung provisorisch, aber noch nicht de-finitiv erfolgt ist, steht es jedem Theile frei, binnen Jahresfrist bei derGencralko»,Mission 8.) die definitive Negnlirnng statt der bisherigenprovisorischen in Antrag zu bringen. Was dem gemäß alsdann zurnck-und nachgczahlt werden muß, braucht jedoch, wenn solches nicht ausdrück-lich Vorbehalten ist, nicht verzinset zu werden. Ist binnen Jahresfrist vonkeinem Theile gegen die provisorische Auseinandersetzung reklamirr, so hat,L bei derselben für immer sein Bewenden.
§. s. Da die über die Ablösung der Zehenten vorbchaltcne Verord-nung vor der Veränderung der Landeshoheit nicht ergangen, und dasGroßherzoglich Hessische Gesetz vom ist August izis im HerzoqtlniMWestfalen nicht anwendbar ist, so werden hierdurch die Zehnten aller Artnach den Grundsätze» für abloslich erklärt, welche in Unserem oben (§. 2.)angeführten Gesetz U. gg. 45. enthalten sind..
§. 7. Ueber den in der Verordnung vom 07. Februar i8ki vorge-schricbenen Abzug eines Fünftels, wegen der Grundsteuer, bleibt eineanderweitige Bestimmung zu näherer Feststellung des Steuerwesens imHerzogihum Westfalen Vorbehalten- Jedoch sollen auch schon jetzt dieGutsherren berechtigt sc»n, den in dem oben (§- 2) angefükrten 'Gesetz§§. oy. und 62. nachgelassenen Beweis zu übernebmen, und in Gemäß-heit desselben den Abzug zu vermindern. Imgleichen soll auch hier derAbzug niemals mehr als,die ganze vom bäuerlichen Besitzer zu entrich-tende Grundsteuer betragen.