Viertes Buch.
Von bäuerlichen Leistungen.
Erstes Kapitel.
Allgemeines.
94 .
Vie bäuerlichen Leistungen waren entweder an einen Guts-herrn zu leistende, oder sie waren überhaupt eine dem Eigcn-thum obliegende Rcallast. Jene setzen gcthciltes Eigenthum,diese an sich freies Eigcnthum voraus, und letztere können imallgemeinen seyn aufgelegte oder vvrbehaltcne. Es ist bekannt,daß das ganze Pfand- und Ereditsystem des Mittelalters aufgekauften Renten beruhte *), und keine Beschränktheit würdegrößer seyn, als die dessen, welcher aus dem Daseyn solcherReallasren auf einen wenigstens ursprünglichen gutsherrlichcnNexus schließen wollte. Darum, weil diese bäuerlichen Leistun-gen den Erb- wie Colonatgütern gemein sind, konnten dennauch die desfallsigen rechtlichen Grundsätze nicht bei der Dar-stellung einer von beiden Gütcrarten, sondern erst im gegen-wärtigen Buch besonders entwickelt werden.
l) Von Meyern Gedanken von der Rechtmcißigkcit dcS sechsten Aind«rhalers in Demschland § 8- ff- aL ff. Mdser pair. Phanr. Bdq. Nr. zü. Bd. r. Nr. is,