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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
Entstehung
Seite
175
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Viertes Buch.

Von bäuerlichen Leistungen.

Erstes Kapitel.

Allgemeines.

94 .

Vie bäuerlichen Leistungen waren entweder an einen Guts-herrn zu leistende, oder sie waren überhaupt eine dem Eigcn-thum obliegende Rcallast. Jene setzen gcthciltes Eigenthum,diese an sich freies Eigcnthum voraus, und letztere können imallgemeinen seyn aufgelegte oder vvrbehaltcne. Es ist bekannt,daß das ganze Pfand- und Ereditsystem des Mittelalters aufgekauften Renten beruhte *), und keine Beschränktheit würdegrößer seyn, als die dessen, welcher aus dem Daseyn solcherReallasren auf einen wenigstens ursprünglichen gutsherrlichcnNexus schließen wollte. Darum, weil diese bäuerlichen Leistun-gen den Erb- wie Colonatgütern gemein sind, konnten dennauch die desfallsigen rechtlichen Grundsätze nicht bei der Dar-stellung einer von beiden Gütcrarten, sondern erst im gegen-wärtigen Buch besonders entwickelt werden.

l) Von Meyern Gedanken von der Rechtmcißigkcit dcS sechsten Aind«rhalers in Demschland § 8- ff- aL ff. Mdser pair. Phanr. Bdq. Nr.. Bd. r. Nr. is,