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Fünftes Buch.
Vermischte Gegenstände.
Erstes Kapitel.
Steuerfreiheit.
133 .
Auch im Herzogthum Westfalen waren die Güter der Geist-lichkeit und des Adels, so wie selbstredend die des FiScus,steuerfrei. Die Steuerfreiheit der Geistlichkeit beruhte inder allgemeinen Immunität, die die Geistlichkeit in Europabesaß, so daß ihr Besitzthum nur mit Einwilligung desKirchenoberhaupts besteuert werden konnte. Ihren Colonenist aber nie und zu keiner Zeit diese Immunität gewahrtworden, sie blieben in der gemeinen Reihe als lastcnpflich-tigc Bauerngutöbesitzcr. Wenn cö noch eines Beweises be-dürfen könnte für die Behauptung, daß jene Colonat-güter ursprünglich nicht im vollen Eigenthum der Guts-herrn gewesen (s. Buch Hl. Kap. l.), so würde es hierinliegen; denn gewiß würde die Kirche, gar »n einem geist-lichen Staate, die Immunität ihrer Colonatgüter erhaltenoder doch wenigstens irgend einmal einen Versuch, solchezu erhalten, gemacht haben, wenn sie voller Eigenthümerderselben gewesen wäre. Daß der Colon wegen der für denGutsherrn übernommenen Steuerzahlung das Erbrecht er-