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Buch m. Do» den Lolonatgöteni.
Drittes Buch.
Von den Colonat gü tern.
Erste» Kapitel.
Allgemeine Natur der Colonatgütcr und Geschichte derselben bis. zur neuen Gesetzgebung.
48.
Nöu'r haben bisher von denjenigen Entern geredet, deren Ei-genthümcr der ist, welcher sie bebaut, von den Erbgütern.Nunmehr ist zu handclen von den Gütern, deren Bebauer nichtzugleich ihr voller Ei'genthünicr ist, von den Cvlonatgütern imallgemeinen Sinne des Wortes.
Neue Abschnitte in der Völkergeschichte führen gewöhnlichauch zu Aenderungen in den Rechtsverhältnissen des Grundbesitzes.In der alten Welt ward alles eroberte Land Eigenthum des sie-genden Staats '), von diesem mit Beschränkungen verliehen,woraus siel) schon eine Art von Eigcnthumstheilung ergab. Wirbrauchen hier nur an den und an die Emphy-
teuse des römischen Rechts zu erinnern.
Den germanischen Völkerwanderungen, die das Mittelalterbeginnen machen, folgte eine Menge von Institutionen, derenGrundcharakter Theilung deS Eigenthums zwischen dem wirklichenBebauer und einem Anderen war. Nicht nur überhaupt hatte
l) Niebuhr römische Geschichte Th. 2, S- st-