343
§. 8. Zur Erleichterung der Auseinandersetzungen zwischen den Guts-herren und Bauern, ist von Uns eine Generalkommission in Münster„iedergcsetzt, und ihr Wirkungslreis durch das besondere Gesetz von, heu-tigen Tage naher bestimmt worden; derselbe erstreckt sich auch ans dasHerzogtum Westfalen.
Urkundlich haben Wir die vorstehende Verordnung Höchstcigcnhandigvollzogen und mir Unscrm Königlichen Jnsiegcl bedrucken lassen.
So geschehen Berlin, den 25. September igio.
( 1 ^. 8 ) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v> Hardenberg. v. AltensteimBeglaubigt: Friese.