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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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§. 8. Zur Erleichterung der Auseinandersetzungen zwischen den Guts-herren und Bauern, ist von Uns eine Generalkommission in Münsteriedergcsetzt, und ihr Wirkungslreis durch das besondere Gesetz von, heu-tigen Tage naher bestimmt worden; derselbe erstreckt sich auch ans dasHerzogtum Westfalen.

Urkundlich haben Wir die vorstehende Verordnung Höchstcigcnhandigvollzogen und mir Unscrm Königlichen Jnsiegcl bedrucken lassen.

So geschehen Berlin, den 25. September igio.

( 1 ^. 8 ) Friedrich Wilhelm.

C. Fürst v> Hardenberg. v. AltensteimBeglaubigt: Friese.