Zweites B u cb.
Von der: Erbgütern.
Erstes Kapitel.
Unteilbarkeit nach der altern Gesetzgebung.
12 .
Ein Erbgut ist hier ein in des Bauern civilrechtliclum Ei»gcnrhuin siebendes Bauerngut. Es sind also ausgeschlosseneiner SeitS adliche und städtische Besitzungen, und andererSeitS alle die Bauerngüter, deren direktes Eigenthum nichtdem bäuerlichen Besitzer zusteht.
Man hat in den Begriff des Bauernguts cinzutragenversucht, daß eS Grundzinsen und F'ohndienstcN umerwör--fcn sey '). Diese Desinitive ist beinahe so sinnreich alswenn man die des Staatsbürgers so fasten wollte, daß sel»bcr ein der Inquisition unterworfenes Wesen sey. Bauern-gut ist vielmehr ein Inbegriff ländlicher Grundstücks, welcheLen gemeinen Staatslasten unterworfen, folglich von diesennicht wie adliche, obsonst immune Güter befreit sino; die
l) Runde, Grundsätze deS gemeinen deutschen Privat: Rechts §. »l».Danz Handbuch deS heurigen deutschen Privat Rech». Band §-r. 4Sr-