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pel- und Sportelpssichtigkeit befielen, dergestalt, daß van Seiten derGcneralkammission den Parlheien nur die Diäten und Remunerationender Kommissarien und Sachverständigen, und andere zu den baaren Aus-lagen gehörige Kosten in Rechnung gestellt werden können. Cs erstrecktsich jedoch diese Vergünstigung auf die Rekurse uüd auf die durch diesel-ben veranlaßte» Verhandlungen alsdann nicht, wenn solche als grundlosverworfen worden.
Urkundlich unter Unserer Hvchsteigenhändigcn Unterschrift und Bei-Lriickung Unseres Königlichen Insicgcls.
Gegeben Berlin, den rz. Sept. ir>o»
(^,.8.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein-Beglaubigt: Friese.
, B e i l a g e XX.
Gesetz, die gutshcrrlichen und bäuerlichen Verhältnisseim Hcrzogthum Westfalen betreffend.
Vom -Z. September iL:o.
Wir Friedrich Wilhelm, von GotteS Gnaden, König vonPreußen ic. :e.
Auf Veranlassung mehrerer Beschwerden haben Wir die im Herzog-thum Westfalen geltenden Gesetze über die gutsherrlichen und bäuerlichenVerhältnisse einer näheren Prüfung unterworfen, und verordnen nunmehrüber diesen Gegenstand, nach erfordertem Gutachten Unser« Staatsrarhs,wie folgt:
§. r. Cs hat bei den Großherzoglich Hessischen Verordnungen überdie gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse im Herzogrhnm Westfalen,jedoch unter den nachfolgenden Bestimmungen, auch ferner sein Bewenden.
§. 2. Zur Kapitalablösung sind daselbst auch fernerhin lediglich diebäuerlichen Besitzer, und nicht die Gutsherren, berechtigt- Die bäuerlichenBesitzer sollen Partialablösungen nicht anders als in Summen von we-nigstens 100 Rthlr, Preußisch Kourant, und Kapitalablosungen über-haupt nicht anders als nach sechsmvnatlichcr Kündigung zu bewirkenbefugt seyn.