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ohne Rückfrage bei der Gencralkommission, aljes dasjenige zu verfitzenund zu fordern befugt, was die ordentlichen Justizbehörden selbst Behufsder Instruktion von den Parthcicn oder von einem Dritten fordern undohne Uriclsform verfugen können.
§. rg. Wenn sich ihr Auftrag nicht ausdrücklich auf einen einzelnenThcil des Geschäfts beschränkt, so verbleibt der Betrieb der ganzen Sachebis zmn Schluß in ihren Händen. Sic sind ihre Verhandlungen daherauf alle die Gegenstände auSzudchnen ermächtigt, welche die General-kommission in Beziehung auf die bei ihr anhängig gemachten Angelegen-heiten vor sich zu ziehen befugt ist, und welche die Partkeien mit derHauptsache in Verbindung bringen. Namentlich also liegt ihnen, auchohne besonkcrn dcSfallsigcn Auftrag, die Instruktion aller derjenigenStreitpunkte ob, die zur Entscheidung der Gcneralkommitsion gehör-n.
H. 2>z. Sie können auch in Fällen, wo bei Abschätzungen und Be-gutachtungen durch Sachverständige nach dem Gesetz die Gencralkom-mission den dritten Sachverständigen zu bestellen har, nicht allein selbstdazu bestellt werden, sondern es wird auch, wo die Gencralkommissio»nicht ein anderes angeordnet hat, daß solches geschehen, stillschweigendvorauSgeictzt.
§. rü Deduktionen, oder besondere schriftliche RechtSauSführringcnsind bei den Instruktionen, welche von den Kommissarien der Gencral,komnnssion über Streitpunkte, die zur Entscheidung der lehrcrn gehören,geführt werten muffen, nur in sofern zulässig, als sie im Schlußtermineselbst zu den Akten übergeben werden.
§. -17. Die Entscheidungen der Generalkommrsston über Streitpunktesind in der Form von Resolutionen abzufaffen.
H. 2?. Es steht dagegen den Interessenten nur der Rekurs an UnsereMinisterien deS Innern und der Justiz zu, als welche beide in allensolchen Rckursfällen gemeinschaftlich und in letzter Instanz zu entscheidenhaben. >
§. 2Y- Auch ein solcher Rekurs muß jedoch binnen vier Wochen,vom Tage der Bekanntmachung derjenigen Resolution an gerechnet, gegenwelche er gerichtet werden soll, entweder bei der Gencralkommissio» selbstangebracht, oder doch derselben, wenn solcher unmittelbar an die Mini-sterien gerichtet worden, in dieser Frist davon, Behufs Einsendung derAkren, Anzeige gemacht werden; entgegengesetzten Falls be-chreiiei dieResolution der Generalkommission unwiderrufliche Rechtskraft. Cs ver-steht sich indessen von selbst daß, wo ctwan b-i Gegenständen des allge-meinen Verwalt»,igSrcssortS durch eine Entscheidung der Gcneralrommi siondaS Gemeinwesen beeinträchtigt oder gefährdet würde, die Äbhiilfe dage-gen zu jeder Zeit noch zulässig bleibt.
§, ;c>. Schließlich wollen Wir zur Beförderung der Auseinander-setzungen alle deßfallsigc Verhandlungen, welche bei den Gencralkommis-lionen vor dem 1. Jan- IL2Z anhängig gemacht werden, von der Stern-