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^,id allein bei ihr angebracht werden. Wegen Vollstreckung solcher Exescutionen hat sie überall Unsere Regierungen und Landräthe zu ersuchem
§. 17. Das letztere gilt auch von allen sonstigen Execulionen, welchedie Generalkommission, es sey gegen die Interessenten, oder gegen nach-lässige Kommissarien ober sonst zu verfügen haben kann. So weit sieNämlich verfügen darf, ist sie auch befugt, ihnen Verfügungen durchVeranlassung der Exekution Folge zu geben.
§. 18- Sollte es sich ereignen, daß nach gerichtlich beendigtem Gelschäfte der Generalkommission noch neue Ansprüche nickt zugezogcner In-teressenten zu ihrer Kenntnis und Vermittelung gebracht würden; so trittihre Einwirkung dabei in eben dem Maaße ein, als ob dieselben gleichbei Einleitung der Auseinandersetzung zur Sprache gekommen wären.
§. 19. In so weit die Verhandlungen mit den Partheien von denMitgliedern der Generalkommission selbst nicht übernommen werden kön-nen, bedient sich dieselbe in der Regel der Ockonomiekon niissarie», wel-che sie fortan selbst nach gehöriger Prüfung, als solche, anznstellen, be-fugt seyn soll; Die gerichtlich zu vollziehenden, Geschäfte können von ihrden Unterrichtern, Friedensrichtern oder andern richterlichen Personen auf-getragen werden. Alle, Unfern Provinzial-Jusrizkollrgien Und Regie-rungen untergeordnete Beamten und Behörden sind schuldig, ihre Auf-träge anzunehmcn, und, gleich den übrigen Geschäften ihres Berüfs,,n>ilTreue und Pünktlichkeit auszurichten, dabei auch ihren etwanigen beson-Lcrn Anweisungen Folge zu leisten.
§. 20. Die Vollziehung der Rezesse muß allemal in derjenigen Formgeschehen, die nach den Gesetzen zur hypothekarischen Eintragung erforederlich ist. Sie haben dann die Wirrung gerichtlicher Urkunden, undbedürfen keiner nochmaligen Verlautbarung vor dem Richter der Sache.
§. 21. Auch alle Verhandlungen, welche bei der Generalkommissionoder in ihrem Aufträge ausgenommen worben, sind, wenn solches voneiner richterlichen Person geschehen, als gerichtliche Verhandlungen anszusehen. .
§ 22- Die Verhandlungen anderer Kommissarien oder Depuiirtender Generalkommission, welche nicht Richter sind, haben zwar in derRegel Nur die Kraft öffentlicher Urkunden: sic sollen jedoch von Personen,die des Lesens und Schreibens unkundig sind, ans dem Grunde, weildie Gesetze sonst hei ihnen allemal gerichtliche Vollziehung verlangen,vorausgesetzt nur, das; die Vollziehung Seitens derselben übrigens in dergehörigen Form gescheht!, isiP als ungültig nicht migcsochten werden kön-nen. Auch können jedenfalls die von solchen Kommis,einen oder Depu-tieren zum Behuf der Instruktion derjenigen Streitpunkte, deren Ennchci-dung znm Wirkungskreise der Generalkommission gehört, aufgendunn-nenProtokolle bei der Entscheidung mit voller rechtlichen Wirkung zum Grundegelegt werden.
§. Die Spezialkommiffarisn sind zur Erfüllung ihres Auftrages