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Eeneralkomnnssion gebracht werden. Doch kann letztere in Bezug aufdas Domanialintcreffe bei Ertheilung der nöchigen Genehmigungen undErmächtigungen die Stelle Unserer Regierungen nicht vertreten.
5. 11. Zum Wirkungskreise der Generalkommissionen gehört fernerdie Entscheidung aller Streitigkeiten, welche sich bei Gelegenheit der Aus-einandersetzung über die gutsherrlichcn und bäuerlichen Verhältnisse, überdie Ablösung der Zehnten, über die Abschätzung oder sonstige W.wthauö-Mittelung der verschiedenen Rechte und Verpflichtungen, oder auch überdie Ausgleichung selbst, es sey zwischen den Hauptintcrcssentcn, oder de-nen, deren Rechtsverhältnisse dadurch nur mit berührt werden, ereig-nen mögtcn.
§. 12. Alls übrigen Rechtsstrcitigkeitcn verbleiben zwar nach wie vorden ordentlichen Gerichten. Jedoch sollen die Generalkommissionen auchin diesen überall, wo cs bei der Entscheidung auf ökonomische Gutach-ten ankommt, zu deren Prüfung und Mittheilung ihres Urtheils ver-pflichtet seyn, wenn sie von den geeigneten Behörden, cs sey auf An-trag der Partheien, oder von Aintswcgcn, darum ersucht worden.
§. 1Z. Sobald die bei den Generalkommissionen anhängig gemach-ten Angelegenheiten, sey cs im Wege der Ucbereinkunft der Parthcien,oder der rechtskräftigen Entscheidung, ausgeglichen und die neuen Rechts-verhältnisse, sowohl in Beziehung auf die Hauptpartheien, als auf dieInteressenten der Jnzidentpunkte festgcstellt sind, muß darüber ein vonLen Interessenten gehörig zu vollziehender Rezeß ausgenommen, und die-ser von der Gcneralkommiffion sowohl auf die Legitimation der Kon-trahenten, als auf dessen Vollständigkeit, Deutlichkeit und formelle Be-richtigung geprüft, und, wenn sie dabei nichts zu erinnern findet / be-stätigt werden.
§. 14. In einzelnen Fallen bleibt jedoch ihrem Ermessen überlassen,ungeachtet eines oder des andern noch unberichtigten Punkts dennoch mitdem Abschlüsse in der Hauptsache zu verfahren., und den UnerledigtenGegenstand einer besonder» Verhandlung vorzubehalten.
§. 13. Damit auch »ach der Regulicung jeder Interessent in denwirklichen Besitz der ihm nach derselbe» zuständigen Rechte gesetzt werde,so liegt der Generalkommission ob, von Amcswcgen dafür zu sorgen:s) daß, wo etwa» Grundstücke vertauscht oder sonst abgetreten, neu ein-getheilt oder in ihren Grenzen berichtigt seyn mögten, dieselben dendarauf angewiesenen Interessenten übergeben; k>) daß die zur Sicher-stellung derselben a-k zu leistenden Zahlungen gehörigen Orts
geleistet und cs daß die zur Ein'tragung geeigneten Urkunden der be-treffenden Hypotheken-Behörde zu diesem Behuf zugefertigt werden.
§. 16. Wegen der übrigen zur Ausführung des Geschäfts erforder-lichen Maaßregeln sind zwar die Anträge der Partheien zu gewärtigen.Es können jedoch Executionsgesuche aus den von der Generalkommissionbestätigten Rezessen nur binnen Jahresfrist nach erfolgter Bestätigung,