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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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z. 6. Außer diesem Falle aber tritt die Vermittelung der General-kommission ein, und sobald der eine oder der andere Theil dieselbe inAnspruch nimmt, hat die Generalkommission dazu einen besonder» Kom-missarius ab-uordncn, und durch diesen, oder durch unmittelbare Ver-fügungen die Berichtigung des ganzen Geschäfts mit allen zu demselbengehörigen, oder von den Paxtheien damit in Verbindung gesetzten Ne-benpunkten, sowohl unter den Hauptpartheicn, als mit den entfernter»Interessenten zur Sache, als Hypothekargläubigcrn, Lehn- und Fidei-kommißberechtigten und wessen Rechtsverhältnisse sonst dadurch berührtwerden, namentlich auch die Auseinandersetzung zwischen den Pächternund Verpachtern der zur Rcgulirung kommenden Güter zu vermitteln,die Angelegenheit bis zum Abschluß der Verhandlungen zu leiten und zubetreiben, und endlich selbst auf die Berichtigung der hypothekarischenVerhältnisse zu achten. l§. 15.)

§. 7. Ihre Kompetenz tritt auch in dem Fall eines zwischen denInteressenten bereits getroffenen Privat-Abkommen alsdann ein, wennwegen dabei übergangener Punkte, oder von nicht zugezogencii'Interes-senten neue Ansprüche erhoben werden? glcichergestalt ist dieselbe ver-pflichtet, wenn wegen der bei Ausführung eines Privat-Abkommenscintretenben Schwierigkeiten ihre Vermittelung in Anspruch genommenwird, sich darauf einzulassen, wiewohl übrigens Rechrsstreitigkeiten überdie Rechtsbeständigkcir oder Auslegung solcher Privatverträge zur Ent-scheidung der ordentlichen Gerichte gehören.

§. 8. Wenn bei der Auseinandersetzung Korporationen, Anstaltenund Stiftungen, die unter der allgemeinen Oberaufsicht Unserer Regie-rungen stehen, Lheilnehmer .sind, so müssen diese bei der Verhandlungselbst zwar, wie cs sonst die Gesetze vorschreiben, gehörig verrrsten wer-den. Wo es aber auf die Ertheilung von Genehmigungen und Ermäch-tigungen ankommt, welche sonst Unfern Regierungen, vermöge des Ober-aufsichtsrcchts, zustehen würden, da sollen die Gcneralkominiffionen indie Stelle der letzter» treten, und dergleichen Genehmigungen und Er-mächtigungen nach gehörig geprüfter Sache, und mit Beobachtung allesdessen, was im gleichen Fall jenen obliegen würde, ihrerseits ertheilenkönnen. ,

§. S. Glcichergestalt haben die Gcneralkommissionen, wo allgemeineund landespolizeiliche Rücksichten eintreten, diese von Amtswegen inStelle Unserer Regierungen gehörig zu beachten, und sind auch in dieserBeziehung von der Nothwendigkeit einer nähern Rücksprache mit letzte-ren entbunden, wiewohl, wie sich von selbst versteht, denselben jederzeitauf gebührendes Nachsuchen die »öthige Auskunft zu ertheilen gehalten.

§. 10. Auf Unfern Domainen soll die Regulirung aller derjenigenRechtsverhältnisse, worauf sie die im §. 4. bezeichneten Gesetze beziehen,zunächst durch Kommissarien der Regierung versucht, 'und nur, wenndieselbe auf diesem Wege nicht zu Stands gebracht werden kann, an die

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