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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Beilage XIX.

Gesetz wegen der in Magdeburg und M ü n.st e r zu errichtrenden Gcncralkommissioneu.

Dom LZ September l8ro.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König vonPreußen -e. :e.

Damit die Auseinandersetzung über die gutsherrlichen und bäuerlichenVerhältnisse in denjenigen Theilen Unserer Monarchie zwischen der Elbeund dem Rhein, welche vormals zum Königreich Westfalen, zum Gros-herzogihum Berg, und zum französischen Reiche gebört haben, desgleichenim Herzogihum Westfalen, nach den keine von uns vollzogenen Gesetzen,gleichförmig und ohne Aufenthalt betrieben werde: so haben Wir beschlos-sen, dazu besondere Behörden unter dem Namen derGeneralkomaussio-ncn" niederzusehen, und verordnen, nach erfordertem Gutachten UnseresStaalsrathS, wie folgt:

8 I. Es sollen solcher Gencralkommttsione» zwei, und zwar dieeine zu Magdeburg, und die andere zu Münster, errichtet werden, vondenen j ne für diejenigen der »''gedachten Landestheile, die jetzt zur Pro-vinz Sachsen, und Knie für diejenigen bestimmt ist, die jetzt zur ProvinzWestfalen und zu den Rheinischen Provinzen gehören

§. r. Eine jede dieser Rekorden soll aus einem Gcneralkommissarius,als Direktor, und wenigstens zwei Beisitzern in koliegialischcm Berhältnißbestehen. Eines der M.iglieder muß ein zum Richteramr geeigneter undzur Justiz verpflichteter Beamter, bei besten 'Anstellung daher auch UnserJustiz-Minister konkurrircn soll, und die andern Mitglieder müssen derOekonomic kundig senn,

§ z. Die Gcneralkommissioncn sind übrigens Unserm Ministers dcSInnern, in Nekurställcn (§. r8 ) aber diesem und Unterm Iustizministe-a:io gemeinchafilich, untergeordnet, und den ordentlichen Provinzial: Be-hörden koordm-ri.

§. 4. Ihre Bestimmung ist, so weit das gegenwärtige Gesetz dar-unter nickt nähere Beschränkungen enthält, die ausscklußliche Einleitungund Beukbeirung aller Geschäfte, welche in Ausführung Unserer heutigenGesetze über die Regulnung der guislerrlichen und bäuerlichen Verhält-nisse in den obgedachten Landesth.ilen zur Auseinandersetzung der Inter-essenten gehören.

§. 5. Es bleibt jedoch den Interessenten unbenommen, sich wegenaller Rechtsverbältnisse, die in den gedachten Gesetzen berührt werden,auf jede beliebige Wetse durch Vertrag zu eimaen, nur daß solches inderjenigen Form geschehe, welche die Gesetze zur Rechts.,ulcigk-tt undbeziehungsweise zur hypothekarischen Eintragung solcher Verträge er-fordern.