L) rückständige Naturalabgaben soll der Verpflichtete nach seiner Wahlr/l »arura, oder nach den letzten Marrini: Marktpreisen vor dem Zah-lungstage, in Gelbe abiragen; — a) an Rückständen sowohl dieser beidenArten, als an sonstigen Rückständen in Geldc, soll der Verpflichtete injedem Jahr neben den lausenden Abgaben und Leistungen nur den Be-trag der Rückstände E neS Jahres abzutragen verpflichtet seyn, es seydenn, daß der Berechtigte nachzuweiscn vermöchte, daß der Verpflichteteohne erhebliche Beeinträchtigung seines Nahrungsstandes alles auf einmal,oder doch mehr als einen Iahresbetrag, zu leisten im Stande sey; —e/) sollten zufällige Rechte fällig geworden und in Rückstand verbliebenflrm, so sind solche ohne Anstand vollständig nachzuzahlen; — -) auchin Ansehung der Rückstände kommt der in den §§. — zr. naher be»
stimmte Abzug zur Anwendung.
§ Sü. Auch sollen in Konkursfällen alle Rückstände, welche seit derSuspension der Prozesse über die gutsherrlichen und bänersicheu Ve-Hält-»isse aufgelaufen sind, neben den etwaigen älteren bis zweijährigen Rück-ständen, dasselbe Vorzugsrecht mit diesen genießen-
§. L7. So weit diese Gegenstände durch Vergleich, rechtskräftige Ab-urtelung oder sonst rechtsgültig bereits festgesetzt sind, behält es dabei insofern sein Bewende», als dadurch nicht solche Gerechtsame, die auchnach dem gegenwärtigen Gesetz ohne Entschädigung abgeschaffr sind, un-verwandclt aufrecht erhalten worden.
§. «8. Auch in den von Hannover an Uns abgetretenen Distriktengilt di- gegenwärtige Verordnung, vom Tage ihrer Bekanntmachung angerechnet, mir der einzigen Ausnahme zu Gunsten derjenigen darin belc-genen Güter, welche Privatpersonen gehören, daß auch ungemeffeneDienste,welche zur Kultur ihrer Accker und Wiesen geleistet werden müssen, nichtohne Entschädigung abgeschaffr, sondern nach dem Maaße, wie sic in demzuletzt hergebrachten Wirlhschafisbetricoe wirklich abgeleistet worden, ingemessene z» verwandeln, und sodann, wie die letzteren, der gegenwärti-gen Verordnung gemäß, weiter zu behandeln sind.
§. e?. Zur Feststellung der in diesem Gesetz berührten Verbältnisscsollen ohne Anstand Gencralkommitsionen nicdergcseht werden, d uenWirkungskreis durch ein besonderes Gesetz vom heutigen Tage näher be-stimmt ist.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchstcigcnhändig vollzogen undmit Unscrm Königlichen Insiegel versehen lassen. — So geschehen undgegeben Berlin, den az. September iflro.
(lu. 8.) Friedrich Wilhelm.
§. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstern- -Beglaubigt: Friese»