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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Sollte das verpflichtete Gut verpachtet seyn, so kann der ablösende Ver-pächter verlangen das; der Pächter die Ablösungs-Rente oder die Zinsendes bezahlten Ablösunzskapitals zu fitnf Prozent übernehme; der Pächterkan» jedoch diesem Verlangen dadurch ausweichen, daß er daS Gut mitdem Ende des Pachtjayrs verläßt. Ist in diesem letzten Fall die Provo-kation vom Verpflichteten ausgegangcn, so kann der Pächter vollständigeEntschädigung für die übrige Pachrzeit fordern. Sobald daher eineAblösung regulier ist, muß dem Pächter sofort davon Nachricht gegebenwerden, welcher sich binnen vier'Wochen zu erklären hat, ob er von demRecht, die Pacht am Ende des Pachtjahres aufzugeben, Gebrauch machenwill, oder nicht; erklärt er sich nicht, so wird das letztere angenommen.Ist von dem Tage, wo der Verpächter seine Erklärung erhalten hat, biszp Ende des Pachtjahres nicht wenigstens ein Zeitraum von drei Mona-ten vorhanden, so kann die Aufhebung des Pachtverhältnisses nicht mitdem Ende des laufenden, sondern erst deS nächstfolgenden Pachrjahrcsgefordert werden.

§. so. Wenn der Pflichtige eine Abgabe, von der er wegen derGrundsteuer einen Abzug zu machen befugt ist, durch Bezahlung desAblösungskapitals abkaufl, so wird letzteres nur nach dem Betrage derRente berechnet, welche dem Berechtigten nach Abzug des Beitrages, dener in dem Ablösungsjahre zur Grundsteuer entrichten muß, rein übrigbleibt. Jedoch bleibt dem Gutsherrn auch zu diesem Zweck unbenommen,die im §. oy vorbehaltene Ausrnirrclung des wahren Ertrags und Be-richtigung d>S Abzugs zu bewirken.

§. ü;. Die für vormalige Naturalleistungen konstituirten Rentenmuffen von den Pflichtigen, wenn nicht etwas anders verabredet wird,zu Weihnachten jede» IahreS bezahlt werden-

bkrt. VI. Allgemeine Grundsätze.

§' 64. Die in Unserer Kabinctsordre vom § Mai iziz angeordneteSuspension aller Prozesse über gutshcrrliche und bäuerliche Verhältnissehört mit der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes gänzlich auf. DieGerichte haben jedoch dergleichen Prozesse nicht von Amtswegcn wiederaufzunehmen, sondern es bleibt dieses, und die weitere Negulirung derRechtsverhältnisse nach der gegenwärtigen Verordnung, den Interessentenüberlassen, und es können dabei weder aus der geschehenen Suspension,noch auS dem inzwischen etwa festgesetzten Besitzstände, rechtliche Ein-wendungen entnommen werden.

§. 65. Was die Rückstände an Abgaben und Leistungen anbctrifft,welche bis zur Verkündung dieses Gesetzes aufgelaufen seyn möchten: sosollen a) rückständige Dienste nicht rer sondern nur eine Gcldent-

schädigung dafür, die nach den Grundsätzen des gegenwärtigen Gesetzeszu bestimmen ist, nachgefordert werden können: jedoch fällt in den ehe-mals belgischen Landen auch dies« Entschädigung gänzlich weg;-