Druckschrift 
1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
Entstehung
Seite
333
Einzelbild herunterladen
 

833

Veränderungen in der Wirthschaft vorbereitcn zu können; und außerdemsoll die Gcncralkommissio» befugt senn, auf den Antrag des Berechtigtendie Ausführung noch aus ein zweites Jade auszusetzen, wenn nach ihrerpflichimäßigen Ucberzeugung das wirlhschnfllichc Bedürfnis; des Berechtig-ten dies nochwendig macht.

§ 57 Ein jeder Pflichtige, welcher Leistungen oder Abgaben, siejenen von welcher Art sie wollen, ab'osen will, ist verbunden, bei derAblösung alle Rückstände, mit Einschluß der nach Verhältnis; der Zeitschuldigen Gefälle des laufenden Jahres, zu bezahle».

H. ;8 Die für die abqclösctcn Abgaben, Zehnten und Dienste fest-gesetzten Renten oder Kapitalien genießen dasselbe Vorzugsrecht vor allenhypotbckarjschen Forderungen, welches den Abgaben und Leistungen selbstzustand; zur Erhaltung desselben müssen jedoch die Berechtigten bei Ver-meidung der in den Gesetzen bestimmte» Nachrbeilc die Eintragung indas Hypochekcnbuch der verpflichteten Grundstückeachsuchen, und sollenfür diese Eintragungen keine Gebühren und Stempel bezahlt werden.

§. Die hypothekarischen Gläubiger können der Ablösung nichtwidersprechen: auch bedarf es ihrer Zuziehung bei deni Ablösungsgeschäftnicht, vielmehr finden die in dem allg. Landrechtc Thcil I. Tit. 22. §.g6c> bis 465 bei Gcmeinheiistheilunqcn gegebenen Vorschriften auch hierAnwendung, und kann sich bei entstehenden Hindernissen der Verpstich,tete seiner Scits in jedem Fall durch gerichtliche Dcpofition des Ablö-sungskapitals von aller Verhaftung befreien.

H 60. In wie weit der Lehnsherr, die Lehnsfolger, Nutznießer oderWicderkaufSbcrechtigtcn bei der Ablösung zugezogen werden müssen, istmit der Modifikation, daß, wo der nächste Lehnsfolger unbekannt ist,die Zuziehung eines zu bestellenden Lchnskuralors und dessen Erklärunghinreicht, nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Thcil I. Ti-tel 17 §. zrpzz6 zu bcurtheilcn, und bei Fideikommissen kommt dieVorschrift des Allgemeinen Landrechis Thcil II. Titel 4. §. 117 ny.zur Anwendung

Z. 61. Sind die Dienste oder Zehnte» zugleich mit den Gütern, znwelchen sic gehören, verpachtet, so sollen die Pächter, wenn die Pflichti-gen . oder einer derselben die Verwandlung in Rente oder die gänzlicheAblösung zuerst verlangt haben, von dem Pachtgelds nur den Betragher Renten, oder die Zinsen des Kapitals, welches dem Verpächter fürden Abkauf bezahlt worden ist, und zwar diese zu fünf vom Hundertabznziehen, oder, insofern der jährliche Ertrag der in Nenken verwan-delten oder abgelösercn Leistungen wenigstens ein Ichntheil des Pachtgel-des beträgt, die Pacht am Ende des Pachtjahres ganz aufzugebcn befugtsenn. Wenn aber der erste Antrag auf Verwandlung in Rente von demVerpächter und Besitzer des berechtigten Guts geschehen ist, so ist derPächter vollständige Entschädigung zu fordern berechtigt, es sei denn, daßer verzöge, die Pacht am Ende des PachtjahreS ganz aufzugebcn.^