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rcnte, welche mit den übrigen gutshcrrlichen Abgaben gleiche Rechte ge-nießt, und nach gleichen Grundsätzen ablöslich ist. ss) Es wird daherbei entstehendem Streit der Umfang der Gerechtsame des Gutsherrn unddes Besitzers auSgemiitelt/ alsdann nach den allgemcingesetzlichen Vor-schriften über die Theilung gemeinschaftliche» Eigentums der Amhcil deSGutsberrn fcstgcstcllt, und dessen Werth durch Abschätzung von Sachver-ständigen auf eine Gcldrenkc zurückgeführt t) Rach geschehener Natu-ralthcilnng oder Feststellung der dem Gutsherrn gebührenden Geldrcnte,geht das volle Cigenthum aller hiernach dem Bauergut zufallenden Hol-zungen an den Besitzer über. 6) Die auf dem Bancrgur zerstreut ste-henden Bäume sind ohne besondere Entschädigung des Gutsherrn einCigenthum des Besitzers. Wo aber das besondere Rechtsverhältniß be-standen, daß der Besitzer aus dein gcsammten Geholze seinen Holzbedarfzu Unterhaltung seiner Gebäude, Befriedigungen und Ackergeräihschaftenvorzugsweise entnehmen, und das Nutzungsrecht des Gutsherrn erst nachBefriedigung dieses Bedarfs zur Ausübung kommen durfte; da kann derBesitzer bei der Auseinandersetzung mit dem Gutsherrn über die übrigeHolzung jenen Bedarf nur in soweit zur Anrechnung bringen, als der-selbe nicht schon durch die Nutzung der zerstreut stehende» Bäume ge-deckt ist. 7) Für diejenigen Holzungen, wovon dem Gutsherrn nur eineOberaufsicht und gar keine eigne Thcilnahme an der Benutzung zustgnd,hat derselbe keine Entschädigung zu fordern.
§. zr. Wenn nach obigen Bestimmungen eine Abschätzung durchSachverständige erfolgen muß, so sollen jedesmal drei Sachverständigezugezogen werden, von denen jeder Thcil einen, und die Behörde, welchedas Ablösungsgcschäft leitet, den dritten bestimmt. — Wenn die Markt-preise des Haupt-MarktortS nicht auszumittcln sind, oder den Werth ei-niger abzulösendcn Gegenstände nicht bestimmen; so haben die Sachver-ständigen solche nach dem gemeinen Werlhe abzuschätzen. — Die Ko,sten der Schätzung durch Sachverständige fallen dem Provokanten zurLast. Har dieser jedoch, um eine solche Schätzung zu vermeiden, demGegner Anerbieten geshan, und hat sich dieser sic anzunehmcn geweigert,so soll der Provokat sämmtliche Kosten allein tragen, wenn nicht das Ur-thcil der Sachverständigen für ihn günsi-ger ausfällt, als das Anerbietendes Provokanten war, in welchem Fall''wiederum der Provokant alleindie Kosten zu tragen hat.
§. iü- Der Antrag auf Verwandluug in Geldrcnte oder auf gänz-liche Ablösung kann übrigens zu jeder Zeit erfolgen. Soll eine Gcld-renle durch Kapital abgelöset werden, so findet eine sechsmvnatlichc Kün-digungsfrist Statt! und sollen andere Lasten in Geldrcnte verwandelt,oder gänzlich abgclöset werden, so tritt die Ausführung des Geschäftserst mit dem Ablauf desjenigen Kalenderjahres ein, in welchem dasselbevöllig regulirt ist. — Auch kann jedcp von beiden Theilen fordern, daßdie Ausführung noch ein Jahr länger ausgesetzt bleibe, um die nöthigen