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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Laudeurien, ft« mag in Kapital oder in Renten geschehen, auch noch dieausgemiikelte Jahresrcnte für so viele Jahre baar bezahlen, als von demletzten Entrichtungsfall bis zur Zeit der Ablösung verflossen seyn werden-In den ehemaligen berglschcn Landesthcilen wird das Best-Haupt (j y ) in sofern es nicht schon auf Geld bestimmt ist, von Sach:verständigen abgeschätzt, welche dabei, ein Stück der Art, als der Guts-herr zu wählen berechtigt ist, nach Beschaffenheit des Gutes, und untervorausgesetzten Mittlern Wohlstand des Besitzers, zum Grunde zu lege»haben. Für die Entrichtung sind drei Fälle im Jahrhundert anzumhmen,und im Uebrigen ist dasjenige zu beobachten, was für die Laudcmien

48. und 50 vorgeschrieben ist.

§ zi. Das Heimfallsrecht wird ohne Unterschied, ob es neben demLaudemium oder ohne dasselbe besteht, durch eine jährliche Rente abge-löset, welche zwei Prozent vom reinen Ertrag des Guts beträgt. Bei derBerechnung dieses reinen Ertrages sollen jedoch nicht nur die öffentlichenAbgaben, sondern auch die gutsherrlichen Leistungen und alle übrige Reallasten, insbesondere auch die Zinsen der darauf hypothekarisch verstehet kenSchulden, in Abzug gebracht werden, in soweit diese von dem Gursherrnanerkannt werden muffen (kvnsentirt sind).

§ tZ. Da indessen das französisch , hanseatische Gesetz sofort mitdem Tage seiner Bekanntmachung das Hcimfallsrecht gänzlich aufgeho-ben, und eine Entschädigung an dessen Stelle angeordncr hat, die csauf den fünften Theil des Tarwcrths des verpflichteten Grundstücks nachAbzug aller darauf haftenden Lasten fcststellt, und dabei verordnet, daßdiese Kapiralentschädigung bis zur Abzahlung mit vier Prozent verzinsetwerden soll, so' hat cs in den vormaligen französisch-hanseatischen De-partements dabei sein Bewenden, Unter den Lasten, welche von demTaxwerrhe des Grundstücks abgezogen werden sollen, sind aber nicht bloßdie öffentlichen, sondern auch alle gutshcrrlichen und übrigen auf demGrundstück haftenden Privatlasten, insbesondere die von dem Gutsherrnanzucrkcnnenden Hypotheken, zu verstehen- Die Verzinsung fängt übri-gens mit dem Tage an, an welchem das Dekret vom y. Dezember iflllbekannt gemacht worden ist.

§. tg. In Ansehung der zu den bäuerlichen Besitzungen gehörigenHolzungen, sollen folgende Grundsätze gelten: i) Der bäuerliche Be-sitzer ist verpflichtet, den Gutsherrn für die demselben an den Holzungendes Bauerguts zustehenden Nutzungsrechte, als Holzschlag, Mast, Hü-tung u. s. w. zu entschädigen, a) Die Abfindung des Gutsherrn durchNaturalthcilung kann von dem Besitzer widcn Willen des Gutsherrn nie-mals , von dem letzter» aber ohne Zustimmung des crstern nur dann venlangt werden, wenn der zu thcilende Forstgrund nicht ganz von denGrundstücken deS Bauerguts cingeschlossen ist. Z) Wenn die Natural-theilung hiernach nicht zuläffig ist, und die Interessenten sich über dieEntschädigung nicht sonst vereinigen, so erfolgt dieselbe durch eine Geld-