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auf die Lasten im Ganzen gerechter sey» und bei zufällige» Lüsten nur i»Kapital geschehe». Die Ablösungssumme wird nach denselben allgemei-nen Grundsätzen, wie bei den bäuerlichen Leistungen und bei den Zehen-ten selbst, bestimmte — Einen ähnlichen Anspruch auf gegenseitige Ab-lösung sollen auch die Gutsherrn haben, wenn etwa denselben auch vonihrer Seile gewisse Leistungen an die ihnen verpflichteten bäuerlichen Be-sitzer außer den schon in den §§ 16. und 4;. genannten und bestimmtenFällen, obliegen sollten, Außerdem hat der Achcndbcrechtigte oder derGutsherr das Recht, sich von seinen Lasten ohne andere Ablösung da-durch zu befreien, daß er die ihm zukommenden Leistungen freiwillig undohne Entschädigung aufgicbt.
§. 46. Wenn Veränderungen oder Laudemialgebähren bei jedem Antritteines neuen Colonus gezahlt werden muffen, so sind drei Vcränderungs-fälle auf ein Jahrhundert zu rechnen; sind die Deszendenten des verstor-benen Besitzers von der Entrichtung befreit, so ist nur Ein Fall auf einJahrhundert anzunehmcn. Finden dergleichen auch im Fall des Allster-bens des Gutsherrn Statt, so werden gleichfalls drei solcher Vcrände-rungsfälle auf ein Jahrhundert gerechnet. Wenn aber das Obereigcn-thum, bei dessen Wechsel die Zahlung der Laudemien geschehen muß, anein Amt, an eine Dignität, oder an ein Scniorat gebunden ist, so sol-len sechs Veränderungsfallc des Obercigcnthums auf ein Jahrhundert ge-rechnet werden. — Sind die Laudemialgcbuhren nicht bloß bei Verer-bungen, sondern auch bei Veräußerungen in der dienenden Hand zu be-zahlen, so wird angenommen, daß zwei Veräußerungsfällc in einemJahrhundert Vorkommen; und eben dasselbe ist der Fall, wenn sic auchbei Veräußerungen des ObereigenthumS erlegt werden muffen.
§- 47- Ueberall wird sodann derjenige Betrag der Laudcmialgebüh-reu zum Grunde gelegt, welcher durch Kontrakte oder Register, oder vor,malige LandcSgesetzc oder Herkommen bestimmt worden ist. Sind abernicht hinlängliche Nachrichten dieser Art vorhanden, so geschieht die Be-rechnung nach demjenigen Betrage derselben, welcher in den letzten sechsVcrändcrungsfällcn wirklich bezahlt ist, und kann auch dieser nicht aus-gemittelt werden, so muß die DurchschnittSsummc derjenigen Fälle, welchebekannt sind, als Einheit zum Grunde gelegt werden.
§. 48. Hiernach (§§. 46 und 47.) werden dann die Beträge allerauf ein Jahrhundert treffenden Deränderungsfälle zusammengercchnct,Und die Summe durch Hundert gcthoilt. Der Quotient konstituirt diejährliche Rente.
§. 4? Muffen aber die Laudemialgefälle immer nach Ablauf einerbestunmtcn Anzahl von Jahren entrichtet werden, so wird ihr feststehen-der, oder nach §. 47. durchschnittlich zu berechnender, Betrag bloß durchdie Zahl dieser Jahre gclheilr, und cs konstituirt alsdann dieser Quotientdie jährliche Renke.
§. Zs. Außerdem muß der Verpflichtete bei jeder Ablösung von