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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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mung hingegen, welche über die gedachten Gegenstände in der Urkundeenthalten, oder durch Herkommen oder Verordnungen festgesetzt sind/tonnen nur in dem Falle als Maaßstab angenommen werden, wenn demPflichtigen die Wahl zusteht, ob er ,n Natur oder in Gelds bezahlen will.

tz. 4L. Die nicht aufgehobenen Dienste sollen durch Sachverständigeabgeschätzt werden. Die Sachverständigen müssen bei Bestimmung desWerths derjenigen Dienste, welche ausschlicßcnd zum Behuf der Kulturund Benutzung der Grundstücke geleistet werden, die gerechte und ver-haltnißmaßige Schadloshaltung zum Grunde legen, welche dem Dienst-herrn gebührt, .um denselben für die Kosten, welche er in Zukunft fürdie durch die Dienste bisher verrichteten Arbeiten sufzuwcndcn gendthigtseyn wird, zu entschädigen. Was aber solche Dienste belrisst, welchezu einem andern Behufs, als dem der Kultur und Benutzung der Grund-stücke geleistet werden müssen, oder doch zu einem andern Zwecke gefor-dert werden können, so baden die Sachverständigen deren Werth nachdem gemeinen Preise zu bestimmen, nach welchem an dem Orte oder indem Kreise ein Diensirag, je nachdem er mir der Hand, mir Pferdenoder andern: Zugvieh geleistet wird, geschaht zu werden pflegt. BeiBestimmung des Werths der Dienste müssen die Sachverständigen jedes-mal die Vergütung, welche der Dienstherr den Dienstpflichtigen in Na-tur oder in Geldc. dem Herkommen nach, zu geben verbunden war, inAbzug bringen; sollte hierbei der Werth des Dienstes niedriger als derBetrag dieser Vergütung ausgcmittclr werden, so können die Pflichtigendennoch für letztere keine grossere Entschädigung als den Erlast des Dien-stes, bei welchem sie diese Vergütung erhielten, fordern.

§. gz. Durch Vertrag des Gutsherrn mit den Dienstpflichtigen könnendie Dienste, jedoch höchstens auf la Jahre, für unablöslieh erklärt werden.Desgleichen sind die nach ss 28- neu aufgelegten Dienste von selbst un-ablöslich, können jedoch gleichfalls höchstens auf zwölf Jahr verbindlichübernommen werde».

§. 44 . Die Ablösung des Zehnten geschieht zufolge eines von Sach-verständigen- darüber abgegebenen Gutachtens, auf welche Quantitätvon Körnern und Stroh, auf wie viel Stücke Vieh oder auf welcheQuantität anderer Naturalien der Achmherr, ein Jahr in das anderegerechnet, sich Hoffnung machen sonnte? Der Werth des so ausge-,rüttelten jährlichen Ertrages wird beim Fruchtzehnten nach demjenigenDurchschnittspreise, welcher im §. 40 . und beim Blmzehmen durch Sach-verständige, wie cs im §. 4 s. vorgeschriebe,, ist, ansgemittelt.

§. 4?. Wenn der Zehendberechrigte seinerseits fortwährende oder zu-fällige Lasten zu trage,: hat, so kann er, im Fall von allen oder einigenDchcntpflichtigen die Ablösung in Kapital voi-geiiommen wird, gleichfallseine Ablösung jener Lasten verlangen Ein gleiches Recht habe» in die-sem Fall auch diejenigen, gegen -welche er zu diesen Lasten verpflichtet ist.Findel dabei keine gütliche Ucbereinkuuft Stakt, so darf die Ablösung nur

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