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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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tz. 36. Unter den Martini-Marktpreise» zZ. 32.) sollen diejenigenverstanden werden, welche in, Durchschnitt der zwei dem Martinitagezunächst liegenden Wochen Start gefunden haben; und zwar sind dieseMarktpreise nach dem Märkten derjenigen Orte zu bestimmen, welchehierzu, nebst den ihnen zugehörigen Bezirk, von den Negierungen durchdie Amtsblätter namentlich angegeben werden sollen.

tz. 87. Außerdem soll der Verpflichtete allein das Recht haben, dieihm obliegenden Leistungen in Kapital abzulöscn, wobei, im Fall einernach Z. 85. aufgelegten veränderlichen Gcldrcnte, der Betrag desjenigenJahres zum Grunde zu legen ist, in welchem die Ablösung verlangtwird. Die Ablösung geschieht durch Bezahlung des Lgfachen Betragseiner jährlichen Leistung. Sollte indessen der Kapitalwcrth der Geldab-aabe in der ursprünglichen Urkunde.bestimmt seyn, so hat es bei dieserBestimmung sein Bewenden.

§. 38. Der Verpflichtete kann auch einen Lhcil der ihm obliegen-den Leistungen durch Kapital ablösen: jedoch darf in diesem Falle dasKapital der Ablösung nicht weniger als Einhundert Lhaler in Preußi-schem Courant betragen.

§. 39. Wenn für den Gulshcrrn durch die Ablösung oder Ver-wandlung der Leistungen, nach dem Urtheil der Generalkommission, ei»Kapitalbedarf entsteht, so kann er verlangen, daß ihm auf die Höhedesselben von den Verpflichteten, nach dem Maaßstab des §. 37, unkünd-bare Obligationen ausgestellt, und auf daS verpflichtete Grundstück ein-getragen werden. Diese Obligationen kann er, abgesondert von demGuts, dem die Leistungen gebühren, veräußern und verpfänden, und dieAgnaten und dis Realgläubiger können dagegen in keinem Fall einenWiderspruch erheben. Jedoch ist zuvor die Höbe dieses Bedarfs von denGcneralkommissionen festzusetzen, welche auch die Aussicht über die wirk-liche Verwendung zu dem angegebenen Zweck zu führen, und alle dazunach ihrem Urtheil nöthige Maaßregcln einzuschlagcn haben.

§. 40. Da in den Fallen des §. 35. und des §. 37. vor allem derGeldwcrlh der Leistungen durch Berechnung auf eine jährliche Renteauszumitteln ist, so soll zu diesem Zweck nach folgenden Grundsätzenverfahren werden: Alle Fruchtzinsen und Fruchtprästaticnen werdennach dein Durchschnittspreise der letzten vierzehn Jahre, mit Abrechnungder zwei thenerstcn und der zwei wohlfeilsten, zu Gelds angeschlagen,und cs sind dabei diejenigen näheren Bestimmungen anzuwenden, welcheder §. 36. für die Berechnung des Geldes auf Roggen vorschrcibc.

§. 41. Der Werth der Abgaben an Federvieh, Kälber», Lämmern,Schweinen, Butter, Käse, Eiern, Wachs und andern Naturalien, solldurch Sachverständige bestimmt, und dabei der gemeine Preis zur Zeitder Ablösung als Maaßstab gebraucht werde», nach welchem man dieBezahlung solcher Gegenstände, wenn sic nicht in Natur geleistet, son-dern in Geld vergütet werden, zu bestimme» pflegt. Die Preisbestii»'