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Erblelhe: und Zinsgütern und andern Gütern dieser Art, deren Besitzernach den allen Gesetzen und Gewchnhciten verpflichtet sind, außer deitauf demselben haftenden silenten noch besonders die öffentlichen Abgabenzu entrichten: cS sei denn, daß hierüber zwischen vcm Gutsherrn unddem Meier oder Inhaber eine andere llebereinknnsr getroffen wäre; —;) in Bezug ans diejenigen jährlichen Reinen, welche erst in Gemäßheitder neueren Gesetzgebung durch Verwandlung der zufälligen Rechte instehende Remen entstanden sind; — q) in Bezug ans beibehaltcne Dienste,»der auf eine an die Stelle solcher Di.nstc gesetzte Rente,
2er. v. Von der Ablösung der beibehaltenenLeistungen.
§. Z3. ->) Alle auf bäuerlichen Grundstücken haftende Leistungensollen auf Verlangen der Partheicn, nach den in diesem Lite! enthalte-nen Grundsätzen, verwandelt oder abgelöset werden können. — d) Die-selben Rechte sollen auch in Ansehung aller Zehenten gelten, selbst wennsie nicht auf einem gutsherrlichen Verhältnisse beruhen. — c) Auf solcheLeistungen aber, welche nicht unter diese beiden Falle gehören, z. V.auf Abgaben und Dienste, welche einem Pfarrer oder Schullehrer zuentrichten sind, finden diese Vorschriften, so wie alle andere Vorschriftendes gegenwärtigen Gesetzes, keine Anwendung.
§. 34. Leder von beiden Theilcn kann verlangen, daß dis Leistun-gen, welche er zu fordern oder zu entrichten hat, wenn sie nicht schonin Gcldabaaben bestehen, in veränderliche Geldrenten verwandelt werden.Diese Verwandlung kann nicht nur für alle zwischen beide» Lhcjlen gel-tende Leistungen zugleich, sondern auch für eine einzelne Gattung der-selben verlangt werden.
Z. 35. Die Bestimmung dieser veränderlichen Geldrcnts soll auffolgende Art geschehen. Zuerst wird der Werth der Leistung (nach §. 40u. ff.) in Geld ausgemittelt, und sodann, wenn die Leistung nicht schonohnehin in einer jährliche» festen Abgabe an Roggen besteht, auf einesolche Abgabe berechnet. Bei dieser Berechnung werden die letzten 14Lahre dergestalt zum Grunde gelegt, daß die zwei thcuersten und diezwei wohlfeilsten derselben weggelafscn werden, und aus den übrig blei-benden zehen Jahren der Durschnirt der Martini-Marktpreise gezogenwird. Ist nun auf diese Weise der gegenwärtige Betrag der Leistung,sowohl in Geld als in Roggen, ausgemittclt, so ist in dem nächsten Zah-lungstermine (Z. 63.) dieser Geldbetrag unmittelbar zu entrichten. Fürdas darauf folgende Jahr aber soll der Geldbetrag der Leistung bestehen9/10tcl des vorhergehenden Geldbetrages und 1/t0tel desjenigen Werthes,welchen die ausgemittcltc Quantität Roggen nach den Martini-Markt-preisen dieses folgenden Lahres haben wird. Auf gleiche Weise soll derBetrag der Geldrente für jedes der nachfolgenden Lahre fortschreitendberechnet werden,