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öffentlichen (Staats- oder Geineinde-) Dienst verrichten, so ist er gegenden Gutsherrn'weder seine Stelle vertreten zu losten, noch an einem an-dern Tage z» arbeiten verbunden. Hängt cs aber von seiner Willklihrab, an welchem Tage er den öffentlichen Dienst leisten will, so kann erdadurch von dem, dem Gutsherrn schuldigen, Dienste nicht befreitwerden.
§. ?7- Alle nach §. 21. beibebafteuen Abgaben und Dienste müssenbis zu ihrer Verwandlung in Gcldrcntcn oder gänzlichen Ablösung nachwie vor unweigerlich geleistet werden; bei entstehendem Streit tritt da,wo Unsere allgemeine Gesetzgebung bereits cmgefuhrt ist, dns in der all-gemeinen Gerichtsordnung Thesl I. Titel 41. 5 - 58 . u. ff. vorgeschric-bene Verfahren ein.
§. rz. Durch freien Vertrag können zwar auch neue Dienste, je-doch keine andere als angemessene, und nur mir der >'m §. 4z. des ge-genwärtigen Gesetzes enthaltenen Beschränkung, auf ein bäuerliches Grund-stück gelegt werden.
De. IV. Won dem Abzüge wegen der Grundsteuern.
§. ay. Ueberall, wo die unter der französischen, königlich-westfali-schen oder brrgischcn Herrschaft cingcführte Grundsteuerverfassung bei denbäuerlichen Besitzungen noch besteht, sind die Bauern befugt, von alle»aus dem bäuerlichen Verhältnist in Naturalien oder in Gclde zu entrich-tenden Leistungen, dem Berechtigten den fünften Theil in Abzug zu brin-gen. Jedoch darf dieser Abzug niemals mehr, als die von dem Bauerbezahlte Grundsteuer selbst, betragen; auch steht eS dem Gutsherrn frei,den wirllichcn reinen Ertrag des Bauernguts nachzuweisen, und, wennsich daraus ergibt, das; die Grundsteuer weniger als ein Fünftel diesesreinen E-trags beträgt, auch den Abzug in demselben Verhältnis; zuvermindern.
§, Der im §> Zy. bestimmte Abzug soll eben so bei alle» Se-henden Statt finden, ohne Unterschied, ob dieselben auf einem gnlshcrr«lichcn Werhältniß, oder auf einem andern Grund beruhen.
§. Zl. Der Ersatz, welchen der Berechtigte nach Z- 24. und zo.dem PfliHlis.cn für die bezahlte Grundsteuer leisten muß, beschränkt sichauf die Hauptgrnndsiener, und erstreckt sich weder auf die Beischläge(Zusatz-Centime«), noch auf eine andere Abgabe oder Last, die nach demFuße der Grundsteuer geleistet wird.
Z. zr. ES finde! jedoch überhaupt gar kein Abzug oder Ersatz wc,gen der Grundsteuer Statt! 1) wenn in den Verträgen die ausdrücklicheBedingung, daß keine Abzüge wegen der Ent ichtung öffentlicher Abga-ben Statt haben sollen, oder irgend eine andere Klausel enthalten ist,woraus die Ucbercinkunft der Parthcicn hcrvorgcht, daß dem Jinspflich-tigen außer dem Zinse oder der Leistung auch noch die öffentlichen Abga-ben zur Last bleiben sollen; — 2) bei den sogenannten Meicrgiitkr«,
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