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damaligen Besitzer, sondern viel,»ehr demjenigen, welchen es dieser Bk:sitzcr wieder hergnszngebcn verpflichtet war.
tz. 2 l. Die Gutsherren behalten in den Fällen der 5 §. bis 17 vonihren Gerechtsamen auf die Hofe nur das Obereigenthum (im Fall destz. > 6 .), und diejenigen Rechte, welche nicht vorstehend ohne Entschädigungaufgehoben, sondern als Preis der llcberlassnng von Grundstücken zu be-trachten sind, namentlich die bei Besitzveränderungcn z» zahlenden Nn-rritrsgcldcr (Landemien, Weinkanf w-), die Zinsen, Renten, Dehnten,Geld- und Naturalabgaben, ungleichen die Dienste nach den in 4 und; enthaltenen näheren Bestimmungen.
§. 2,. Der Gutsherr braucht bei einem, über die Verpflichtung zuden im §. 21 genannten Leistungen entstehenden Streite de» Beweis dergeschehenen Urberlafluug eines Grundstücks oder dinglichen Rechts nichtzu führen; vielmehr soll dieselbe aus dein Besitz der Leistung vcrmuthetwerden, in welchem sich der Gutsherr entweder setzt befindet, oder welchenderselbe unmittelbar vor dem Erscheinen Unserer Kabinetsordre vom tte»Mai IZIZ durch Rechtsmittel zu erhalten oder wieder zu erlangen befugtwar. Wenn insbesondere einer von beiden Th-ilc» über das Dasennoder den Umfang eines solchen Rechts einen Urknndenbewcis unternimmt,so soll derselbe nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts, ohne Rück-sicht auf die bisherigen besonderen Bestimmungen der fremden Gesetze,beurcheilt werden.
§. -ll- Ist die Art der während der bestimmten Anzahl Diensttagezu leistenden Arbeit weder durch Urkunden, noch durch Anerkenntnis, nochdurch Herkommen festgesetzt, so müssen die Pflichtigen au den Dienstragendie Arbeit, welche der Dienstherr von ihnen verlangt, übernehmen.
§- rg- Da der eigentliche Zweck der Dienste auf die Bewirthschaftungder Grundstücke des Dienstherr,, gerichtet ist, so ist es unstatthaft, unterdein Vorwände der den Grundstücken des Dienstherrn schuldigen Dienste,Arbeiten ganz anderer Art von den Pflichtigen zu fordern, z. B. solche,die sich auf eme auf dem Lande unacwohnlichc Fabrikation oder einendaselbst nicht üblichen Handel beziehen; es sey denn, das; die Pflichtigenan einzelnen Orten zu solchen Diensten aus einem besonder» Nechtsgruudeverbunden wären.
§.2;. Wenn Dienste nur wegen des Bedürfnisses der Grundstttckedes Dienstherr» gefordert werden können, so darf dieser die Dienste ohnedasjenige Gur, zu dessen Nutzen lic geleistet werden müssen, weder ver-pachten noch verkaufen- Ist cs hingegen dem Dicnsthcrrn erlaubt, sichder Dienste auch zu einem anderen Zwecke, als zur Bewirthschaftungseiner Grundstück- zu bedienen, so soll sowohl der Verkauf, als auch dieVerpachtung derselben ferner gestattet sepn, vorausgesetzt, daß dadurch dieLage der Pflichtigen nicht härter werde.
§- 26. Muß der Bauer nach der Anweisung der gesetzlichen Behördean einem Tage, wo er für de» Gutsherrn hätse arbeiten müsse», einen