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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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mit keinen andern als Geldabgaben, cs seil ursprünglich oder durch Ver-wandlung nnderer Insten, behaftet, so bar daraus der Besitzer »ollesEigrmhnm. Die im §- 16 enthaltene Beschränkung sinder alsdann nichtStarr, und in Ansehung der Gcldabgabcn har der Berechrigrc nur dieBefugi'issr eines Rralglänbigcrs. Auch findet nur der gursberrlichc Vor-kaus oder Rettalt, wenn derselbe auch frühexhin vorhanden war, nichtmehr Statt. .

§ iz. Die Rechtsverhältnisse bloßer l>eikpächter sind durch die fremdeGesetzgebung nichr verändert. De» bloßen Zeitpächten aber sind auch die-jenigen glc'ch zu achten, deren erbliches Recht bei der Verleihung aufhöchstens drei Vcrcrbungsfälle, oder aus eine Zeit von weniger als loc>Jahren beschrankt worden ist.

§. Id. 2 b in einzelnen Fällen die Bedingungen des h. IZ oder des§. >8 vorhanden sind, bleibt in der Regel der richterlichen Entscheidunglediglich überlassen. Jedoch sollen in den Gegenden, worin Leib- undAeirgewinnsgutcr Vorkommen, folgende Regeln dabei beobachtet werde».Den Besitzern derselben sollen nämlich die in §. ,5 — i7 angegebenenRech e znkoinmen, wenn sie beweisen können: I) das; die Gebäude ihnenzngehöre»; — 2) das; die Güter in den drei letzten Uebcrtraqungsfällenan einen Verwandten oder Ehegatten des vorhergehenden Besitzers ge-kommen sind; — Z) das; das Pachtgeld wahrend dieser Zeit gleichförmiggewesen ist, oder das; die Veränderung desselben weder in dem veränder-ten Preise der Lebensmittel, noch in der Willknhr des Verpachters, sondernin dem veränderten Umfang oder Ertrag des Guts ihren Grund gehabthat; — 4) daß sie allein alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Auf-lagen bezahlt haben. — Jedoch müssen die Besitzer mit dem Beweisdieser vier Dhatsachrn auch noch den Beweis einer von folgenden vierThntsachen verbinden: — a) das; ihnen die Güter mit der Bestimmungübergeben worden, solche nichr ohne Einwilligung des Verpächters zuveräußern, zu verpfänden, oder mit Hypotheken zu beschweren; — /-) das;sich der Verpächter die Befugnis Vorbehalten har, zur Bestimmung desVrantschatzeS oder der Versorgung der Kinder mitzuwirkcn; — a) daßiuz Fall der Heirath des Pächters dessen Frau ein Gcwinngcld zu zahlenverpflichtet war; — e/) daß die Eltern oder der Uebeilebende von ihnennach Ilcbcrlragung dieser Güter an eines ihrer Kinder, soriqefahren haben,einen Thcil der in Pachtung begriffenen Güter als Leibzucht zu benutzen.Allein, auch wenn diese Beweise geführt werden, ist dennoch dem Ver.Pächter der Grgcnbeweis unbenommen; imglcichcn steht es dem Besitzerfrei, sein erbliches Recht auch ans jedem anderen Wege als durch die obenangegebenen Beweise rechtlich zu begründen.

§. ,0. Wenn in der oben (Z- ist.) bestimmten Zeit das bäuerlicheGrundstück von einem mahljährigen Besitzer oder Interimswirth besessenwurde, so gcbührcu die in Ist bis 17 angegebenen Rechte nicht diesem