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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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§. Is. Die Personal-Abgabe, welche von den nicht angeseffenen Ein-wohnern für den Schütz unter dem Namen: Schntzgeld, Beiranchsgcld,Heuerlingsgcld, Einlicgerecht, Bciwohnerrccht und unter andern gleich-artigen Benennungen zu entrichten war, ist aufgehoben; auch finden dieDienste, welche des verliehenen Schutzes, wegen geleistet werden mußten,nicht mehr Sinn. Dagegen haben aber auch die bisherigen Sckuitznnter-thanen auf dw Dortbcile, welche ihnen an einigen Orten dafür zustande»,nstcht ferner Anspruch.

t>. Ferner dürfen nicht mehr gefordert werden:— i) Dienste,welche wegen der Lehnsverbindung oder wegen der Gerichtsbarkeit geleistetwerden mußten, und — 2) die Iagdfrcbnen aller Art, es scy denn, daßvon der des öffentlichen Wohles wegen vorzunehmendcn Ausrottung scheid^lichcr Thiere die Rede wäre.

§. 12. Gemeinen, als solche, sind zur Leistung von Frobndienstcnnicht anders verbunden, als wum ihnen Grundstücke oder dingliche Rechteüberlasten sind, oder wenn sie Geldsummen verschulden, für welche diegedachten Dienste übernommen worden.

§. iz. Auf Gcmcmdcdiclistc hingegen, desgleichen auf die unter demNamen von Bnrgfcsten, Landfrehncn n. s, w. zu öffentlichen Siaatsbc-dürfniffen z» leistenden Dienste, so wie auf diejenigen, welche im §< ZZ,Buchst, c. näher bezeichnet sind, bezieht sich die Aufhebung nicht.

F. ist. In den vormaligen französisch-hanseatischen Departementsbehält es bei der besonder» Vorschrift, daß, wer Rechte, die ohne Ent-schädigung abgcschaffr sind, von Privatpersonen gekauft har, weder Zu-rückerstatning des Kaufpreises, noch Schadenersatz fordern, wer aber solcheRechte von den Gtaalsdomainen erkauft hat, nur ans Zurückzahlung desvon ihm bezahlten Kaufpreises oder auf Zurückgabe der dafür von ihman den Staat überlassenen Gegenstände Anspruch machen kann, sein Be-wenden.

,Dc. III. Von den beibeha!tenen Rechten und Pflichtender Gutsherrn und Lauern.

§. iz> Jeder bäuerlich- Besitzer, welchem zur Zeit der erlassenenfremden Gesetze ein vererbliches Besitzrecht an einem Grundstück zustand,bat daran entweder das nutzbare, oder das volle Eigenthum erworben.

§. iS. Haften nämlich ans dem Grundstück andere Lasten als bloßeGcldabgabcn, so bat er daran lediglich das nutzbare Eigenthum. Ind eser Lage darf er das Grundstück ohne Einwilligung deL Berechtigtennicht veräußern, vertauschen, zerstückeln, mit einer Servitut oder Hypo-thek beschweren, wenn nicht ein anderes ausdrücklich verabredet ist. Erhat aber das Recht zu der im Vtc-n Titel bestimmten Ablösung. Auchhat er schon in dieser Lage keine Befugniß mehr auf Remissionen undBauhülfcn, cs wäre denn, daß er aus einem besonder» Nechtstitel, unab-bängig von dem bäuerlichen Werhältniß, Anspruch darauf hätte.

§- 17 - Ist dagegen ein Grundstück von allen Lasten befreit, oder doch