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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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§. ch §u diesen Folge» werden gerechnet und sind daher aufgehoben:i) die blos persönlichen Dienste oder Pcrsoual-Frohnden; — 2) die Ver-vindlichkcit, in dein Hause des Gutsherrn als Gesinde zu dienen (darsogenannte Gesinde - Iwangsrechr); — z) die Verbindlichkeit, zur Ein,gchung einer Heiralh die Einwilligung des Gutsherrn cinzuholen, undan diesen für die Einwilligung eine 'Abgabe (z. B- Bede,»und, Braut-lauf :e. zu entrichten; — s) alle ungeineffene Dienste, wenn sie auch inRücksicht des Besitzes eines Grundstücks obliegen, ohne Unterschied zwischenden ehemals Verglichen und den übrigen Landestheilen, jedoch mit derim §. sz ungeordneten Ausnahme.

§. L. Als gemessene, und folglich nicht aufgehobene Dienste sollennur diejenigen betrachtet werden, bei welchen auf rechtsgültige Weise,wohin auch das Herkommen gehört, entweder die Anzahl der Tage, oderder Umfang der zu leistenden Arbeit bestimmt ist. Aus diesem letztenGrunde ist cs zu den gemessenen Diensten zu rechnen, wenn der Ver»pflichtete bestimmte Acker- oder Wiesenstücke allein zu bearbeiten hat; im-gleichen wenn ihm die Bearbeitung einer größeren Feldflur 00» bestimm-tem Umfang, in Gemeinschaft mit dem Gutsherrn oder mit anderenDienstpflichtigen obliegt, vorausgesetzt, daß der Beitrag eines Jeden zudieser gemeinschaftlichen Arbeit bestimmt sei). — Nach diesen Grundsätzensollen nicht allein die für den Ackerbau zu leistenden Dienste, sondernauch alle übrigen, und namentlich die Baudicnstc (Baufrohncn, Burg-feste) bcurtheilr werden-

§ «, Dem Gutsherrn steht kein Recht in Ansehung' der Erziehungund Bestimmung der Kinder der Bauern zu. Auch kann er ihnen we-der die Verbindlichkeit austegen, bei dem Bauernstände mit dem Gewerbeihrer Eltern zu bleiben, noch sie verhindern, sich außerhalb des BaucrgutSniederzulassen, und ihm steht eben so wenig das Recht zu, unter mehre-ren Mitcrben den Annehmer einer bäuerlichen Stelle zu bestimmen.

§> 7. Er kann von den Bauern de» Eid der Treue und Unrcrthä-nigksir nicht fordern.

§. 8- Er kann sie zur Erfüllung ihrer beibebaltenen Vcrbindlichke'tengegen ihn weder durch körperliche, noch durch Geldstrafen nölhigcn, son-dern sich nur a« die Gerichte wenden, da der Dienstzwang und jedesandere Recht dieser Art aufgehoben ist. Wenn jedoch die Pflichtigen dieden Gursherrn schuldigen Dienste durch ihr Gesinde verrichten lassen, sofinden gegen letzteres die Vorschriften der Gesinde-Ordnung voin 8. No-vember >8,o Art. 76 — 8l. Anwendung.

5. ?- Aufgehoben ist ferner Las unter dem Namen! Sterbefall, Bcst-haupi Kurmcde, -ec. bekannte Recht, einen Anthcil auS

dem Nachlaß eines Bauern, seiner Frau oder Kinder zu fordern; jedochsind hievon die vormals belgischen Landcsthcile ausgenommen, worindieses Recht, in sofern es auf einem Bauerngut« haftete, für aufgehobennicht zu achten ist.