Beilage XVIII.
Das Kötiigl. Gesetz vom »5- Eept. izro, die gutsherrlick,ü und bclnet-lichen Vrrhälmiste in den vormals zum Königreich Westfale», zumGroßherzsgrhum Berg, oder z» den sranzösisch-hanseacischcn Depar-tements gehörenden Landcsthcilen betreffend.
Wir Friedrich Wilhelm ie.
Da die in denjenigen Theilen unserer Monarchie, welche vormalszum Königreich Westfalen, dem Großherzogch. Berg, oder den franz.hanseatischen Departements gehört haben, über die gutsberrlichen undbäuerlichen Verhäliniffe unter der fremden Herrschaft erlassene» GesetzetheilS zu Beschwerden gegen ihren Inhalt, theils zu Zweifeln über ihrenwahren Sinn häufige Vcranlässiwg gegeben haben, und nach EinführungUnserer allgemeinen Gesetzgebung das neue Bedenke» entstanden ist, obauch Unsere'Gesetze über diesen besvndern Gegenstand mit eingeführt setzen;so verordnen Wir in der Absicht, sowohl alle diese Zweifel zu entfernen,als auch jenen Beschwerden in soweit abzuhclfcn, als sie gegründet be-funden worden, und eS, ohne bereits vollständig erworbene Rechte zuverletzen, möglich gewesen, nach vernommenem Gutachten Unscrs Staals-rcubs, wie folgt:
Dc. I. Bestimmung und Anwendung dieses Gesetzes,
§. i. In Bezug auf diejenigen Theile der oben bezcichncten Pro-vinzen, worin Unsere allgrmeinc Gesetzgebung bereits eingcfiihrt ist, er-klären Wir hierdurch, daß es kcinesweges Unsere Absicht war, auch inAnsehung der gntsberrlichen und bäuerlichen Verhältnisse die Vorgefunde-nen fremden Gesetze abzuschaffen und Unsere Gesetze einzc.führen, daßWir Uns vielmehr eine genauere Prüfung dieses Gegenstandes noch zurZeit Vorbehalten batten. Wir erklären aber daselbst von jetzt an die frem-den Gesetze, soweit sie sich aus jene Verhältnisse und aus die Zehentenbeziehen, für gänzlich abgeschafft, und wollen, daß diese Verhältnissedaselbst hinfort lediglich nach dem gegenwärtigen Gesetz beurtheilt werden,jedoch soll dabei in Ansehung der »och fondcrurenden Dienste aus Un-serm allgemeinen Landrecht Theil II. Tit. 7. der sechste Abschnitt als sub-sidiarisches Recht „eben dem gegenwärtigen Gesetz zur Anwendung kommen.
§. r. In denjenigen Theilen der genannten Provinzen dagegen,jvorin die fremde Gesetzgebung im Ganzen »och zur Zeit bcibchaltcn ist,bleiben auch die das gutshcrrliche und bäuerliche Dcrhältniß und dieZehenten betreffenden Gesetze, in soweit sic nicht durch das gegenwärtigeGesetz näher bestimmt oder abgcändert werden, noch ferner in Kraft.
II. Von de» ohne Entschädigung aufgehobenenRechten der Gursherrn.
. g. Die Leibeigenschaft und Crbmirerrhänigkcit ist und bleibt mitihren Folgen aufgehoben,
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