312
die, als Entschädigung des Berechtigten cintretende Rente, oder den im§. iS. der Berordnung bestimmten Durchschnitt der befragten Abgabeso lange jährlich einzubehalten, bis die Gcwinnperiode, oder die Reihevon Jahren, wofür die Zahlung voraus geschehen ist, abgelaufen seynwird. Bei leib - oder lebenslänglichen Gewinn- Auf- oder Einzugsgel-bern findet dieser Abzug bis zum Absterben desjenigen Statt, für dessenLebenszeit die Zahlung geschehen ist.
§.7. Beim Loskaufe der, an die Stelle der eben er-wähnten Abgaben tretenden Grundrenten behält es zwardabei sein Bewenden, daß der Durchschnitt derselben in den Gewinnjah-ren, oder, wenn die Periode lebenslänglich ist, zum SOsten Theile be-rechnet und zum vierprozentigen Kapital erhoben wird; der Loskäuferist jedoch berechtigt, die einfache Durchschnittösumme so oft von demKapitalwerth abzuziehen, als annoch Gewinnjahre laufen, oder beileib- und lebenslänglichen Gewinnen, als annoch aus der gesetzlich be.stimmten Durchschnittsperiode Jahre fehlen, dergestalt jedoch, daß indem letzten, Falle der Abzug nicht über 25 Jahre ausgedehnt werde,und mithin nie der Fall eintrcten könne, daß der Berechtigte beim Los-kaufe von dein bereits gezogenen Gewinngelde etwas zuriickzahlen müsse.
§. 8. Bei Bestimmung des Lösten Kheils sämmtlicher Hofcsabga-ben, als Entschädigung für den Verlust der Gutsherrschaft u. s. w.hingegen, soll daraus, ob der Zeitraum, wofür die befragte Abgabe be-zahlt, bereits abgelaufen ist, oder nicht, keine Rücksicht genommenwerden.
§. 9. Da mehrere Anstande darüber erhoben worden sind, wieferndie mchrercrwähnte, für das Hcrzogthum Westphalcn gegebene, Verord-nung vom 5. Nov. 1809 durch die Bestimmungen Unserer später», fürdas ganze Großherzogthum Hessen am 9. Fcbr. 1811 erlassenen, Ver-ordnung abgeändcrt oder aufgehoben worden sehe; so verordnen Wirhierdurch gnädigst, daß die erst erwähnte Verordnung vom 5. Nov. 1809nach ihrem ganzen Inhalt in Unfern« Hcrzogthum Westphalcn ihre ge-setzliche Kraft behalten, und daran durch die gedachte spätere Verord-nung nichts abgeändert seyn solle. Jedoch soll gleichwohl diese jüngereBerordnung in jenen Punkte», worin sie «nit den Worten und deinGeiste der früheren Verordnung vom 5. November 1809 nicht im Wider-spruch stehet, auch iin Herzogthum Westphalcn ihre Anwendung finden,dergestalt aber, daß erst dann auf die Verordnung vom 9. Fcbr. 1811zu recurriren ist, wenn ein Fall sich weder aus den Worten, noch ausdem Geiste der Erstem entscheiden läßt.
§. 10. Iin zweiten Aufsatze des §. 21. der Verordnung von« 5.Nov. 1809 «var zwar dem Erbzinsherrn ein Zwaugsrecht zugestandenworden, Kraft dessen er, nach Verlauf von 10 Jahren, von dein Pflich-tigen die Loskaufung der Grundrente fordern und erzwingen könne.Wir finden Uns indessen gnädigst bewogen, jenes Zwangsrecht hiermit