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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Um indessen bis dahin die Auseinandersetzung zwischen den Berechtigtenund Verpflichteten nicht anzuhalten, autorisircn Wir Unsere Regierungzu Arnsberg, einstweilen unverzüglich eine provisorische Bestimmung zuerlassen, nach welcher solche Entschädigungen, und auf demnachstige de-finitive Abrechnung unter den Interessenten in Anschlag gebracht, undvon den Verpflichteten geleistet werde» sollen. Uebrigene soll es jedochbei der Verfügung des Z. 23, so wie auch bei den seither zwischen denBerechtigten und Verpflichteten zu Stande gekommenen, Vereinbarun-gen lediglich sein Bewenden behalten.

§. 4. Eben so änderen Wir die Verfügung des §. 22. der befrag-ten Verordnung dahin ab, und verordnen hiermit gnädigst, daß ausden auszumittelenden Mittlern Geldpreisen von den letzten, vom Jahr1809 an, rückwärts zu rechnenden 25 Jahren, nur ein Durchschnitts-preis genommen werde, welcher für das ganze Herzogthum Westphalenals Norm gelten soll. Hiervon ist jedoch der Fall auszunchmen, wennvom Loskaufe der Frucht k dr nerp a cht die Rede ist; bei diesemLoskaufe soll nämlich der allgemeine Mittclpreis von der 25jährigenZeitperiode, welche dem Loskaufe unmittelbar vcrhergeht, als Maaßstabangenommen werden. Zu dem Ende befehlen Wir Unserer westphaiischenRegierung, von nun an jährlich den allgemeinen Mittelpreis von jederFruchrkornergattung öffentlich zu Jedermanns Wissenschaft bekannt zumachen. Damit übrigens auch darüber, bis die hier verordnet« Aus-mittclung der, für die ganze Provinz Westphalen gültigen DurchschnittS-Preise geschehen seyn werde, die Auseinandersetzung zwischen den Inter-essenten schon jetzt keinem weiteren Anstande, und fernerem Aufenthalteausgesetzt sei; so hat Unsere Regierung in derselben Art, wie Wir indem vorhergehenden Paragraph verordnet haben, unverzüglich proviso-rische Normalpreise zu bestimmen und bekannt zu machen, nach welchensich die Interessenten einstweilen, und mit Vorbehalt demnächstiger Ab-rechnung, bei ihrer Auseinandersetzung, in Ermaizgelung einer gütlichenVereinbarung, zu bemessen bnben.

§. 5. Wir wollen auch hierbei gnädigst gestatten, daß die Ent-schädigung für die aufgehobenen Dienste, statt in Geld, in Fruchtrcntennach Maaßgabe der zu bestimmenden Normalpreise verwandelt, undjährlich bis zum Loskaufe geleistet werde. Die Auswahl hierunter, undin welchen Fruchtgattungen solches geschehen möge, soll dem Verpflichte-ten zustehen; jedoch dergestalt, daß derselbe an die einmal getroffeneWahl, bis zum Loskaufe der Rente gebunden bleibt.

§. 6. Da Zweifel darüber entstanden ist, wie es in Hinsicht derGewinn- Eingangs- Auffahrtsgelder und dergleichen Abgaben, welcheentweder auf Lebenszeit, beim Antritte eines Guts, oder für eine be-stimmte Reihe von Jahren, und zwar voraus bezahlt werden müssen,bei deren Verwandlung in eine jährliche Grundrentezu halten sei; so verordnen Wir, daß der Verpflichtete befugt seyn soll.