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wieder aufzuhehen, so, daß die Grundrente als rein ablbÄich betrachtet,und cs mithin dem Pflichtigen anheim gestellt bleiben solle, dieselbe ganzoder thcilweisc zu jeder Zeit abzukaufeu oder nicht.
§. II- Damit der wohlthätigc Zweck der Verordnung desto zuver,sichtlicher und schneller erreicht, »nd Prozesse möglichst vermieden werden'die über Umstände zwischen den Interessenten bei ibrcr Auseinandersetzungentstehen konnten; so har Unsere Negierung das, ihr bereits im §. -z.Unserer Verordnung vom 5. Nov- igoy aufgetragcne, Theilungs- undAuseinandersetzungs-Reglement schleunig und mit größter Vollständigkeitzu entwerfen, und Unserer Genehmigung auch vorzulcgcn.
Zugleich befehlen Wir Unseren Iustizbeamten des Herzvgthums West,Phasen, die bei der Ausführung der Verordnung und Auseinandersetzungder Interessenten vorkommcnden Umstände, sofern solche nicht durch daserfolgende Theilungsrcglement sofort ihre Erledigung erhalten, und so-fern sülche nicht bloß Justizgegcnstände betreffen, an Unsere Negierungzu Arnsberg gelange» zu lassen, und derselben Verfügung, von welcherkeine weitere Berufung stakt zu finden hat, cinzuholen Wir befeblendemnach gnädigst, daß vorstehende gesetzliche Bestimmungen und Erläu-terungen im ganze» Herzvgthum Wcstphalcn verkündigt, und sich darnachschuldigst geachtet werden solle.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des hierauf ge-druckten Staatssiegels.
Darmstadr den 18. August 18iz.
Lude w i g.
Wredcn, geheimer Referendar.
Beilage XVII.
Bekanntmachung vom 8- November 1314.
In der nachträglichen höchste» Verordnung über die Aufhebung derColonatverhältnissc vom 18 August IZIZ ist in den §§. und 4. fest-gesetzt, daß die Unterzeichnete Stelle eine vorläufige Bestimmung überprovisorische Normalpreise sämmtlicher Colonarprästationen zu erlassenund bekannt zu machen habe, wornach einstweilen, bis zur Ausmirtelungder definitiven gesetzlichen Normen, unter Vorbebalr demnächstigcr Ab-rechnung, sowohl die Entschädigungen für die Berecbtigren in Anschlaggebracht, und von den Verpflichteten geleistet, als.auch die einstweiligenAuseinandersetzungen zwischen den Interessenten vorgeuommen werdensollen. Nachdem nun hierüber nicht nur sämnuliche Iiistizbeamten, son-dern auch in jedem Amte erliche zu dem Ende besonders auscrsehcne und
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