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Beilage XVI.
Erläuterung vom 18- Aug. i8lZ-
Verordnung aus der Großhcrzogl. hessischen Zciiung, Darmstadtden r6. Aug. isti;. Donnerstag. Nro. ror.
Ludewig von Gottes Gnaden Großhcrzvg von Hessen, Herzog in Wcst-phalcnw.
Uebcr die Anwendung und Ausführung Unserer, die Aufhebung derUnthcilbarkeit der Güter, der Colonats - und Leibeigenthumsverhältnisseim Herzogthum Westpkalen bczielcndcn, Verordnung vom 5. November1809 und die Vereinbarung derselben mit Unserer am S. Februar 1811erlassenen, die Lheilbarkeit der Güter in Unscrm Großherzogthum über-haupt betreffenden Verordnung, sind so viele Zweifel und Schwierigkei-ten entstanden, daß Wir Uns, zu Hebung derselben gnädigst bewogenfinden, für das Herzogtyum Westphalen folgende Erläuterungen undnähere Bestimmungen zu geben.
§. 1. Bei manchen Gütern ist bezweifelt worden, ob die Verord-nung vom 5. Nov. 1809 auf sie anwendbar sei, weil etwa die in dem§. 6. erwähnten Kennzeichen bei denselben nicht vereinigt, und nichtbuchstäblich sich vorfanden. Wir ertheilen daher für den Fall eines ob-waltenden Zweifels die nähere Bestimmung dahin, daß die erwähnteVerordnung auf alle diejenigen Güter anzuwenden sei, worauf die lan-desherrliche Verordnung vom 3. Mai 1782 anwendbar war, bei welchendas Gewinn und die Abgaben nicht erhöhet werden konnten, und wobeimithin die, im §. 6. Nro. 2. und Z, der Verordnung vom 5. Nov. 180gangeführten Kennzeichen sich vorfanden, dieselben mögen übrigens inZeit- Leib - Erb- Gewinn oder Pacht verliehen seyn.
§. 2. Behält es zwar bei dem Z. 10. der besagten Verordnung vom5. Nov. 1809, wodurch die daselbst angeführten gutsherrlichen Rechteund Abgaben für immer abgeschafft sind, sein Bewenden. Wir lassenes doch ausnahmsweise, bis auf weitere Verfügung, gnädigst geschehen, daßdie Raturalprästationen der Hand- und Spanndienste, und anderer Na-turalien, so lange beide Theile damit einverstanden sind, fortgesetztwerden.
§. 8. Um Pcägravationen möglichst zu vermeiden, heben Wir dieVerfügung des §. 16. der Verordnung vom 5. Nov. 1809 hiermit gnä-digst auf, wornach nemlich die Entschädigung für die Dienste und son-stige Grundbeschwerden nach den in den öffentlichen Lastenbüchcrn ent-haltenen Angaben der Pflichtigen bestimmt werden sollte; und verord-nen dagegen, daß ein billiger, für das ganze Herzogthum Westphalenals Norm geltender, Entschädigungsmaaßstab ausgemittelt werden solle.