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baar entrichten. Hat also z. B. der Weidebercchtigte in Gefolg der ge-dachten Verordnung den 6ten Lheil der Steuer des weidcpflichtigcnGrundstücks übernommen, so soll er von dem 6ten Lheil des, auf demweidepflichtigen Grundstück haftenden Steuerkapitals (worunter der aus-gemittelte jährliche reine Ertrag verstanden wird), den fünften Lheilan den Grundeigenthümer jährlich bezahlen.
Die Schuldigkeit des Berechtigten zu dieser Bezahlung fängt abernicht eher an, als bis der Grundeigenthümer um die Vertheilung derSteuer auf das weidcpflichtige Grundstück und die Weideberechtigung,nach Maaßgabe Unserer Verordnung vom 19. April 1808 angerufen unddie Steuerausschreibung nach dem provisorischen neuen Steucrkatastcrangcfangen haben wird. Sie hört auf, sobald die Auseinandersetzungder Wcideberechtigungen und die Abfindung des Weidcbcrechtigtcn ge-schehen ist.
§. 7. Der Eigenthümer eines Waldes, worauf Holzbcrechtigungenhaften, soll dafür, daß er alle, auf solchem Walde fallenden, Grund-steuern und nach dem Fuße der Grundsteuer zu tragenden, öffentlichenLasten entrichtet, die Befugniß haben, dem Berechtigten jährlich denfünften Lheil desjenigen Holzes oder der sonstigen Waldprodukte, wel-che der Berechtigte aus dem Walde für das Jahr zu beziehen hat, inAbzug zu bringen. Ist die Berechtigung der Quantität und Qualitätnach bestimmt, so fängt diese Entschädigung mit dem Jahre an, fürwelches die Grundsteuer nach dem provisorischen neuen Steuerkatastererhoben wird. Ist die Berechtigung zur Beholzigung hingegen unge-messen, so fängt diese Entschädigung hingegen erst dann an, wenn derWaldeigenthümcr, nach Maaßgabe Unserer Verordnung vom S. Juli1808 darauf, daß die ungcmessene Berechtigung aus eine gemessene jähr-liche, der Quantität und Qualität nach bestimmte Holzabgabe festge-setzt werde, prvvozirt hat, und die Steuerausschreibung nach dem neuenprovisorischen Steucrkataster angefangen hat.
Diese Verordnung soll in Unserm Herzogthum Westphalen gehörigverkündiget und genau befolgt werden.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des hierauf ge-druckten Staatssiegels.
Darmstadt den 27, Februar 1811.
L u d e w i g.
Schmidt, geheimer Reftrendär-