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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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Westphalen eins der dringendsten Bedürfnisse. Um dessen Vollendungnicht lange aufzuhalten, um ihm eine zweckmäßige leicht zu übersehendeEinrichtung geben zu können, und um zugleich alle Veranlassung zuverderblichen Streitigkeiten zwischen dem Berechtigten und Verpflich-teten über'den wechselseitigen Steuerbetrug zu heben, finden Wir Unsbewogen,.für das Herzogthum Westphalen Folgendes zu verordnen.

§. 1. Der Grundeigcnthümer hat alle Steuern und öffentliche Ab-gaben, welche nach dem Fuße der Grundsteuern auf das Grundvermö-gen gelegt werden, allein zu tragen. Dagegen soll

ß. 2. der Grundeigenrhümer, dessen Grundeigcnthum mit einer Ab-gabe an vormalige Gutsherrn oder überhaupt mit einer Grundlast be-schwert ist, die Bcfugniß haben, dem Berechtigten jährlich den fünftenTheil dessen, was er ihm von seinem belasteten Grundvermögen für dasLahr zu leisten hat, in Abzug zu bringen.

§. 3. Sind vormals geschlossene Güter, zu denen Grundstücke ge-hören, die im Auslande gelegen, im Ganzen mit Lasten beschwert, sowird es der gütlichen Uebereinkunft zwischen dem Grundeigenthümer undBerechtigten überlassen, festzusctzcn, welcher Theil dieser Lasten, als aufden, innerhalb der Grenzen des Herzogthums Westphalen gelegenen,Grundstücken haftend, betrachtet werden soll. Kommt diese gütlicheUebereinkunft nicht zu Stande, so soll der Berechtigte verbunden scyn,eine, in legaler Form vorgenommene Taxation des reinen Ertrags der,im Auslande gelegenen, zu dem vormals geschlossenen Gut gehörigen,Grundstücke beizubringen, damit darnach, und nach dem Steuerkapitalder, innerhalb der Landesgrenze gelegenen, Grundstücke, die Repara-tion der Lasten gemacht, upd der in Abzug zu bringende fünfte Theilbestimmt werden kann.

tz. 4. Der Eigenthümer von zehntpflichtigcn Grundstücken soll, derZehnte mag "«cur« ausgenommen, oder in einem Geld- Sack- oderDlutzehnten bestehen, das Recht haben, an Zehnten jährlich den fünftenTheil weniger zu entrichten, als er bisher zu entrichten schuldig war.

Z. Z. Die durch gegenwärtige Verordnung festgesetzten Entschädi-gungen werden dafür gegeben, daß der Grundeigenthümer die Steuerund öffentlichen Abgaben, welche nach dem Grundsteuerfuß auf dasGrundvermögen fallen, allein zu tragen hat. Diese Entschädigungenfangen also erst mit dem Jahre an, für welches die Grundsteuer nachdem provisorischen neuen Stcuerkataster ausgeschrieben wird, und sie hö-ren auf, sobald als die Grundlasten des Grundvermögens abgelöst scynwerden.

§. 6. Dem Eigenthümer weidepflichtiger Grundstücke soll der Wei-deberechtigte von demjenigen aliquoten Theil, des, auf den weidepflich-tigen Grundstücken haftenden, Steuerkapitals, welcher dem Antheil derSteuer entspricht, der in Gefolg Unserer Verordnung vom 19. April1808 dem Weidebcrechtigten zur Last fällt, jährlich den fünften Theil