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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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einschlägigen Rentbeamten zu wende», die sie darüber zu Protokoll neh-men, und solche Protokolle mit ihren gutachtlichen Berichten an Unserechofkammern zur weiteren geeigneten Verfügung einsenden werden.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des bcigedruckten

Etaarssiegels.

Darmstadt den 9. Februar izn-

,, L u d e lv i g.

V.I,.

Schmidt, geheimer Referendar.

Beilage XIV.

Zweite Verordnung vom y. Februar iglt.(Großhcrzogltch hessische Zeitung vom 14. Februar ign.Nro. 20.)

üudewig von Gottes Gnaden Großhcrzog von Hessen, Herzog i,Westphalcn >c.

Da es mit der Beftigniß zur Vertheilung einzelner Grundstücke undGebäude in mehreren Theilen Unseres Großherzvgthums ganz verschiedengehalten wird, bei solchen Vcrthcilungen aber eine doppelte Rücksicht zunehmen ist, einmal in Beziehung der Zins- und Pachrbercchtigicn,wenn die einzelnen Grundstücke und Gebäude ncmlich mit ständigenGrundbelchwcrden belastet sind, und dann in polizeilicher Beziehung; sofinden Wir nöthig, diese,halb für Unsere Staaten Folgendes gnädigst zuverordnen:

I. Vorschriften in Hinsicht des Zins- und Pachtberech»

tigtcn-

§. i. Wenn einzelne Grundstücke oder Gebäude mit Grundbeschwcr-den belastet sind, so können solche in Rücksicht des Zins- und Pachrbe-rechtigten veriheilt werden, wenn der Eigenrhümcr der Grundstücke undGebäude diese Grundbcschwcrden entweder abkaufcn will, oder wenn sie,in sofern ein und derselbe Zins - und Pachlberechrigte sic zu beziehen har,auf den einen Theil des Grundstückes oder Gebäudes mir hinlänglicherSicherheit, und zwar so, daß der Berechtigte ein dreifaches Unterpfanderhält, vcrunterpfändet werden können.

§. 2. Der Abkauf der Grundbeschwerden kann von dem die Ver-theilung unternehmenden Eigcnthümer des Grundstücks verlangt werden,wenn er ein für allemal das fünfundzwanzigfachc der jährlichen Grund»last an den Berechtigten bezahlt, wobei Liese Gründlasten, in sofern sie