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stellt werden, und nur n»ch Vorlegung solcher Urkunden kann eine wirk-liche Veriheilnng des Guts geschehen.
§. >8- Ist eine solche Vcrtheilung de» GutS erfolgt, sind unstän-dige Lasten und Dienstbarkeiten in ständige säbrliche Abgaben verwan-delt, oder dergleichen auf ganzen Gütern haftende auf einzelne Grund-stücke vcruntcrpfändet worden: so muß dieses mit Vorlegung der konfir-mirtcn Kaufbriefe, Thcil- oder Loszcrtel, eben so, wie jede andere Be-sihveränderung von immobilen Srcnerokjcklen, den Sleuerperägnatorenbei dem nächsten Ab - und Zuschreiben angezeigt, und darauf von den-selben das »örhige gewahrt werden.
§. iy. Da in verschiedenen Orten und Acmtern bei dem dermalstgen Steuerwcsen, und so lange, bis eine Hauptsteucrrcgulirung bewirktist, die Grnndbcschwcrdcn bei der Veranschlagung der Unterpfänder nichtganz in demselben Verhältnisse in Abzug gekommen sind, wie sie demBerechtigte» im Ansatz stehen, so wird hier noch ausdrücklich verfügt,daß, im Falle Grundbeschwerden abgekauft werden, das bisherigeEteuerkapital des belasteten Grundstückes dadurch mir um so viel erhöhtwerden darf, als den Berechtigten, wegen der ihnen abgekauften Grund-beschwcrden, nach den bestehenden Normen hätte in Ansatz stehen, undnun abqeschriebcn werden müssen. Eben so kommen diejenigen, »achH. z — ii. entstandenen neuen ständigen jährlichen Abgaben, wenn diedafür weggcfallenen unständigen Lasten bei dem Eteuerkapital nicht inAbzug gekommen waren, nach denjenigen Normen in Eteucrkapaalsab-zug, wonach sie den Berechtigten in StcucrkapitalSansatz kommen,
§. io. Obige Vorschriften, wonach die Vcrtheilung geschlossenerGüter von den Cigemhümcrn derselben bewirkt, und die auf einem gan-zen Gute bisher gelegenen Lasten auf einzelne Theilc desselben gelegtwerden kennen, erstrecken sich jedoch nur darauf, daß mehrere ganzeGutsstücke an verschiedene Besitzer übergehen können, indem die Ver-thci'ung einzelner, zu einem geschlossenen Gute gehörigen Grundstücke undGebäude nur nach der, wegen der Verstückelung einzelner Grundstückeund Gebäude überhaupt ergangenen allgemeinen Verordnung bewirktwerden kann.
§. 2 l. Gehören Waldungen zu einem geschloffenen Gute, so kön-nen solche bei der Gutsvertheilung nur alsdann mir verthcilt werde»,wenn sic verschiedene, von einander gänzlich abgesonderte Waldstückeausmachen.
§. :r. Ist llnser Fiseus der Zins - Pacht- oder Dienstherr,so habendie Eigcnlhümer der geschloffenen Güter, wenn sic entweder unständigeLasten oder Dienstbarkeiten, in ständige jährliche Abgaben verwandeln,oder die auf den ganzen Gütern ruhende Lasten, abkaufcn, oder endlichauf einzelne Gutstheilc verunterpfänden wollen, in allen Fällen, worinsic nach obigen Vorschriften den Berechtigten dcsfalls Anzeigen zu ma-chen, oder mit denselben llebereinkünfte zu treffen haben, sich an Unsere