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§, Bei der Verunterpfändung der ständigen jährlichen Abgaben«uf die einzelnen Güterstückc, komm! es darauf an, ob diese Abgabenso'gering sind, daß ein einziges Gutsstück ein hinreichendes Unterpfandnach §. 12- dafür gewahrt, oder ob sie aus mehrere einzelne Gükerstiickegctheilt verunterpfändet werden müssen. Ist dieses letztere der Fall, sokann der Berechtigte als Entschädigung für die dcmnächstige vielleichtetwas schwierigere Erhebung seiner Gefälle verlangen, daß her Betragseiner sämuttlichcn/auf dem ganzen Gme haftende!! ständigen! jährlichenAbgaben um ein Fünfzigstel erhöhet, und daß diese Erhöhung entwederauf dieselbe Weise, wie die übrigen ständigen'Abgaben mir verunter-pfändet, oder wenn der Verpflichtete es lieber will, mir fünfundzwanziggegen «ins abgekauft werde.
§. iss. Die nach §. iz. unter Umstanden statt findende Erhöhungder ständigen Abgaben wird in eine Gcldabgabc regulirt, bei deren Be-rechnung die auf dem ungetheilten Gute haftenden Naturalabgaben aufdie §. 12. vorgcschriebcne Weise in Anschlag kommen.
§. IZ. Haften mehrerlei, an verschiedene moralische oder pbvsischePersonen zu leistende ständige jährliche Abgaben auf einem geschlossenenGute, so können solche auf verschiedene einzelne Gnisstücke, in soferndiese nur nach §. 12. ein hinreichendes Unterpfand dafür gewähren, ver-untcrpfändet werden, ohne daß deshalb eine Erhöhung der Abgabennach §. iz. verlangt werden kann, wenn nur diejenigen Abgaben, wel-che eine und dieselbe moralische und pbvsische Person zu beziehen Hai,auf ein einzelnes Gutsstück ungetrcnnt verunterpfändet werden.
§. 16. Können die Parthcien über die Hinlanglichkeit der Unter-pfänder sich in Güte nicht verständigen, so ist der Cigemhüiner des Gu-tes, welcher die Thcilung desselben bewirken will, gehalten, eine Ab-schätzung deS Werths der projekrirten Unterpfänder von dem Lrtsschnld-heisen und Gerichte auf seine Kosten, bciznbringen,. Fällt diese Ab-schätzung, welche die Schnldhcisen und Gerichte für die für ähnlicheZeiten herkömmliche Gebühren, nach Pflicht und Gewissen aufzustellenhaben» so aus, daß die Hinlänglichkeir des Unterpfandes nach §. 12.daraus hervorgeht, welches im Zweifels Falle Unsere einschlägigen Regie,rungen zu beurtheilen haben; so kann der Berechtigte der Dcrtbcilungdes Gutes nicht weiter widersprechen, indem gegen alle, »ach dieser Ver-ordnung Unfern Regierungen zukommeuden, Entscheidungen ein Nekmsan eine Justizbehörde nicht statt hat,
§. 17. Wenn unständige Gnindlasten und Dienstbarkeiten in stän-dige jährliche Lasten verwandelt werden *), und eben so, wenn Lasten,welche bisher auf einem ganzen Gute hafteten, abgekauft, oder auf ein-zelne Gutsstücke vcrthcilt und verunlerpfändct werden, so müsse» dar-über auf Kosten deS Cigcnthümers des Guts förmliche Urkunden aufger