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1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
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zu Folge §. S. die dafür zu übernehmende ständige jährliche Last zu be-stimmen.

§. 9. Bestehen die unständigen Grundbeschwerden in Abgaben inGeld oder Naturalien, so sollen die dafür, nach §. 5- und K. zu rcgu-lirenden ständigen jährlichen Abgaben auf eine gleiche Weise in Geld,oder den entsprechenden Naturalien festgesetzt werden. Zehnten sind je-doch unter den unständigen Lasten, deren Veränderung in ständige jähr-liche Abgaben nach §§. Z —ii. und deren dcmnächstige Derunterpfän-dung auf einzelne Gutsstückc nach §§. ia — l6. bewirkt werben kann,nicht mit begriffe».

io- Entstehen über die Anwendung der §§. ; —z. vorgeschrie-henen Normen, Zweifel; so baden die Eigemhümer der geschloffenen Gü-ter desfalls an Unsere einschlägigen Negierungen sich zu wenden, welchealsdann die für solche unständigen Grundlasten zu übernehmenden stän-digen jährlichen Lasten nach obigen Normen zu reguliren haben-

§. ri. Sind die geschloffenen Güter mit Dienstbarkeiten, die mitder Thcilbarkeit derselben »nvercindarlich sind, behaftet, so müssen sol-che Dienstbarkeiten, wenn die Güter gcthcilr werden sollen, zuvor in ei-nen ständigen jährlichen Geldzins verwandelt werden.

Können die Dienstpflichtigen und Berechtigten über die Verwandlungder Dienstbarkeit in einen jährlichen Geldzins in Güte sich nicht vereini-gen, so sind Unsere einschlägigen Regierungen diejenigen Akkorden» wel-che solche Entschädigungen, nachdem zuvor beide Theile darüber vernom-men sind, darnach zu reguliren haben, daß dem Berechtigten ei» solcherjährlicher Geldzins bestimmt werde, welcher dem Werthe der bisherigenjährlichen Dienstbarkeit gleich kommt,

§> ir Bestehen die Grundbeschwerden eines geschloffenen GutcSbloß in ständigen jährlichen Abgaben, oder sind die darauf ruhendenunständigen Lasten, und mit der Lhcilunq des Gutes unverträglichenDienstbarkeiten nach §§. L —n. zuvor in ständige jährliche Abgaben vcr,wandelt worden, so müssen, wenn die Vertkeilung des Gntes von demEigemhümer soll bewirkt werden können, sämmtliche ständige Abgaben,entweder mit fünfundzwanzig gegen eins abgekauft werden, wobei dieNaturalien nach einem Durchschnitte aus den letzten zehnjährigen Markt-preisen i» Geld anzuschlagen sind; oder wenn der Eigemhümer des be-lasteten Gutes dieses nicht will, so müssen sämmtliche ständige Abgaben,auf einzelne zu dem Gute gehörende Stücke vcrunterpfändct werden, undzwar kann der Berechtigte verlangen, daß jedes einzelne Unterpfand,wenigstens den dreifachen Werth des Kapitalwcrths, oder den fttufund-sicbenzigfachcn Werth der einfachen, darauf gelegt werdenden ständigenjährlichen Abgaben, besitze, wobei die ständigen jährlichen Naturalabga-ben ebenfalls nach einem Durchschnitte aus den letzten zehnjährigenMarktpreisen in Anschlag zu bringen sind.