Druckschrift 
1 (1823) Darstellung der Rechtsverhältnisse der Bauerngüter im Herzogthum Westfalen nach älteren und neueren Gesetzen und Rechten
Entstehung
Seite
299
Einzelbild herunterladen
 

299

Verteilung derselben, i» sofern ihr keine andere rechtliche Hindernisseim Wege stehen, eben so, wie bei den schon immer theilbaren Gütern,ohne weiteres von den Eigenthümern vorgcnommen werden.

§. 4- Wenn aber die geschloffenen Güter mit bcsondern Grundla-sten beschweret sind, so ist hierbei zu unterscheiden, ob diese Grundbc-schwerden bestehen:

-) in ständigen jährlichen Geldzinsen und Naturalpächten, oder Gül-ten , oder

l>) allein, oder neben jenen ständigen Beschwerden, in unständigen

Abgaben und besonder» Dienstbarkeiten.

Sind geschlossene Güter mit Grundbeschwerden dieser letztern Artbehaftet, so müff n, wenn von den Eigenthümern derselben deren Ver-theilung soll bewirkt werden können, solche entweder durch gütlicheUebcreiniunfc der Partheien, oder wenn diese nicht statt haben kann,nach folgenden Normen zuvor in ständige jährliche Abgaben verwan-delt werden.

Z. 5. Ist die Last, und auch die Anzahl von Jahren, worin sie

lvicderkehrt, ständig, so ist diese Last durch die Anzahl der Jahre getheilt,

als ständige jährliche Last dafür zu übernehme».

§. 6. Ist die Last unständig, die Anzahl der Jahre aber, worin

sie wiederkehrt, ständig, so ist aus den drei letzten Fällen, wonach die

Last entrichtet werden mußte, ein Mittel zu nehmen, und dieses Mittelin die Anzahl der Jahre getheilt, gibt die dafür künftig jährlich zuentrichtende ständige Last.

§. 7. Ist die Last ständig, aber die Anzahl der Jahre, worin siewiederkebrt, unständig, und hängt diese Wiederkehr von dem Sterbfalleeiner Person, entweder des jedesmaligen Eigentümers deS belasteten Gu-tes, oder des jedesmalige» Berechtigten, ab, so soll diese Last mit drcr-ßig getheilt, die dafür zu übernehmende ständige jährliche Last feyn.Hängt die Wiederkehr der Last sowohl von dem Sterbfall des jedesma-ligen Eigentümers des belasteten Guts, als auch des Berechtigten ab,so soll die Last, mit fünfzehen getheilt, die dafür zu übernehmende stän-dige Last seyn.

Hängt die Wiederkehr der Last von noch andern Bestimmungen ab,so soll, nach der Natur der Bestimmungen, wonach die Last mit Wahr-scheinlichkeit wiedcrkehrcn wird, der Divisor angenommen, und die fürdiese unständige Last zu übernehmende ständige jährliche Last ausgemit-telt werden.

§. 8. Ist sowohl die Last, als auch die Anzahl von Jahren, worinsie wiederkehrt, unständig, so ist eine mittlere ständige Last nach §. 6.und eine mittlere ständige Wiederkehr nach §.7. festzusetzen, und hiernach,